Softwarerecht

Das Softwarerecht beschäftigt sich mit ganz unterschiedlichen Themen des Vertragsrechtes, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Lizenzrechtes oder des IT-Rechtes.


Software wird gemäß dem Urheberrecht als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG geschützt. Dieser Schutz geht auf eine europäische Richtlinie zurück, die jedoch keine hohe „künstlerische“ Schöpfungshöhe voraussetzt, sondern eine persönliche geistige Arbeit, § 69 a III UrhG. Nicht geschützt – wie im gesamten Urheberrecht – wird jedoch eine Idee für eine Software, § 69 a II 2 UrhG. Bei konkreten Entwürfen und Konzepten kommt es auf den Einzelfall an, aber auch hier gilt der Schutz grundsätzlich nur für den jeweiligen konkreten Softwarecode. Nicht geschützt ist die hinter diesem Code stehende Idee, die immer frei bleibt, um den technischen Fortschritt nicht zu behindern.

Wie auch bei anderen Werken steht grundsätzlich der Schöpferin oder dem Schöpfer der Software die exklusive Nutzungs- und Verwertungsbefugnis zu, die dann in Form einzelner Rechte, wie des Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und vor allem auch des Bearbeitungsrechtes, dem Erwerber der Software eingeräumt werden. Dieses Modell gilt in jedem Fall für die sogenannte „proprietäre Software“, nicht aber für die Open Source Software (OSS), welche unter der Bedingung frei zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, dass auch Dritte, die an dieser Software arbeiten, ihren Beitrag als Teil der frei zu nutzenden Software verstehen.

Wichtig ist dies insbesondere aufgrund der sogenannten „Infizierungstheorie“, wonach der Einsatz dieser Software in proprietärer Software nur dann geschehen kann, wenn die proprietäre Software, welche an diese OSS angepasst wird, ebenfalls grundsätzlich frei ist.

Ungeachtet dieser freien Software bedarf der Nutzer oder die Nutzerin von Software also verschiedener Rechte für die Nutzung und die Verwertung der erworbenen Software. Auch wenn der „Zweckübertragungsgrundsatz“, der aus dem Urheberrecht stammt, auch auf das Softwarerecht Anwendung findet und sogar seinen Niederschlag in § 69 d I UrhG gefunden hat, so empfiehlt es sich doch für Rechteerwerber einen schriftlichen Vertrag über die Nutzungen und Verwertungen der Software zu finden. Dies betrifft insbesondere auch die Verwendung der sogenannten „embedded software“, solcher Software also, die in bestimmten Produkten enthalten ist und für die Funktionsfähigkeit dieser Produkte gebraucht wird.

Der Kauf oder die Miete von Software sind jedoch nur ein Teil der Anwendungsmöglichkeiten von Software. Sowohl „Software as a service“ (SaS) als auch andere Dienstleistungen ermöglichen es Unternehmen, die Leistung von Software in Anspruch zu nehmen, ohne sich aber mit den Fragen von Updates oder Upgrades beschäftigen zu müssen.

Wichtig ist aber auch die Vertragsgestaltung zwischen Programmiererinnen oder Programmierern und den Unternehmen, für welche sie tätig sind. Dabei gibt es einmal die abhängig Beschäftigten, des Weiteren aber auch die freien Mitarbeiter, welche sich – so die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes – ihre Arbeit frei und unabhängig einteilen können und am besten nicht nur für ein Unternehmen, sondern für mehrere Kunden arbeiten. Insbesondere im Bereich der Rechtseinräumung, aber auch der Vergütung und des Anspruches auf eine angemessene Vergütung sollten beide Seiten darauf achten, eine wirksame Regelung zu finden.

Softwareverträge variieren sehr danach, ob sie von dem erwerbenden Unternehmen oder aber dem Software-Anbieter entworfen worden sind. Grundsätzlich ist es aber sehr ratsam, vor einem größeren Software-Projekt anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um böse Überraschungen zu vermeiden und die gegenseitigen unterschiedlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien zu offenbaren.

Die Frage der technischen Voraussetzungen, die konkreten Leistungspflichten, der Vertragsgegenstand, die gegenseitigen Mitwirkungspflichten, „change of request“-Klauseln, Preise, Zahlungsbedingungen, Rechtseinräumung und -übergang, Prüfungs- und Abnahmeprozeduren, Mängelgewährleistung, Haftung, Serviceleistungen nach Projektabschluss, Escrow-Klauseln für die Hinterlegung – dies sind nur einige Klauseln, die eigentlich in keinem Vertrag fehlen sollten.

Aber auch bei dem Erwerb von Softwarelizenzen empfiehlt es sich sehr, den entsprechenden Vertrag vor der Verhandlung und vor der Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen, um im Rahmen eines Software-Audits nicht von Klauseln überrascht zu werden, welche an bestimmte technische Voraussetzungen, bestimmte Zahlen zu Nutzern oder Arbeitsplätzen anknüpfen, welche dem Vertragspartner gar nicht bekannt sind.

Auf die verschiedenen Fragen aus dem Bereich des Datenschutzrechtes, welche zum Beispiel bei der Auftragsdatenverarbeitung von Bedeutung sind oder beim Outsourcing von Dienstleistungen, kann an dieser Stelle nur kurz verwiesen werden.

Aber auch die Fragen technischer Schutzvorkehrungen, die Gewährleistung eines Service-Levels zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung des Betriebes eines Softwareprojektes und die technischen Dienstleistungen im Rahmen der Nutzung einer Cloud bedürfen der sorgfältigen Vorbereitung, der Definition der eigenen Ansprüche und Anforderungen und der engen Abstimmung mit den für die Technik in einem Unternehmen maßgeblichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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