Urteile zum Unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Verhalten im Geschäftsverkehr unterbinden, welches gegen die guten Sitten verstößt.


Dies wird z.B. angenommen bei einer unbefugten Nutzung eines fremden Namens oder täuschenden oder irreführenden Preisangaben.


Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2008, 103 O 104/08

Das Landgericht Berlin hat auf einen Widerspruch hin seine Einstweilige Verfügung vom 18. Juni 2008 bestätigt und in einem Urteil entschieden, dass die Veröffentlichung geschäftlicher Korrespondenz einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG darstellen kann. Dies betraf Vorwürfe strafbaren Verhaltens, welche als unzulässige Verunglimpfung angesehen wurden.

Des Weiteren sah das Landgericht aber auch einen Unterlassungsanspruch gemäß § 28 BDSG als gegeben an, welcher gemäß § 4 Nr. 11 UWG einen Wettbewerbsverstoß gegen § 28 BDSG darstellen würde. Dabei handelte es sich um die Bekanntgabe persönlicher Daten wie die Kontoverbindung, also Kontonummer, Name und Anschrift.

Anmerkung :

Im Gegensatz zu der anderweitig vertretenen Ansicht bezüglich §§ 4, 29 BDSG (vgl. Baumbach / Hefermehl / Köhler, UWG, § 4, RN 11.42 ) bejaht das Landgericht im vorliegenden Fall zu Recht auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG aufgrund einer Verletzung des § 28 BDSG (so auch Köhler a.a.O., RN 11.41). Im Zuge der sich derzeit erheblich ausweitenden Datenschutzverstöße sollten daher nicht nur die Ordnungswidrigkeitsverfahren der Behörden, sondern auch die Abmahntätigkeit der Mitbewerber als Grund gesehen werden, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.

Vollständiges Urteil (PDF) (74,8 kB)
Einstweilige Verfügung (PDF) (68,8 kB)

LG Bielefeld, Urteil v. 5.11.2008, 18 O 34/08, nicht rechtskräftig (Berufung vor dem OLG Hamm anhängig)

1. Nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld können „Indizien für einen Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG insbesondere ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen Eigeninteresses sein“.

Dabei verweist das Landgericht auf eine Entscheidung des OLG Naumburg (NJW-RR 2008, 776, 777).
2. Dies sah das Landgericht im vorliegenden Fall dann als gegeben an, weil der Bruder eines Onlinehändlers als beauftragter Rechtsanwalt eine Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ während des Übergangszeitraums nach § 16 BGB-InfoV bei einem Konkurrenten zum Anlaß für eine Abmahnung nahm.

Insbesondere sah das Landgericht aufgrund eines Streitwertes von 10.000 EUR dies in diesem Fall als gegeben an, obwohl der Onlinehändler monatlich lediglich einen Umsatz in Höhe von 184,88 EUR erzielt und er überdies noch eine Anzahl weiterer Mitbewerber aufgrund des gleichen Wettbewerbsverstoßes und des gleichen Streitwertes abgemahnt hat. Daher sei in diesem Fall ein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG gegeben.

Anmerkung:

Der Gegenstandswert von 10.000,00 € ist oft und zu Recht Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, wobei der Umsatz des Händlers lediglich ein Gesichtspunkt ist, welcher zu einer Wertbildung beiträgt. Im vorliegenden Fall erscheint eine deutliche Reduzierung aber möglich, aber es bleibt abzuwarten, ob das Oberlandesgericht Hamm so entscheidet.

Interessant wird aber auch die Entscheidung im Hinblick darauf sein, ob schon eine relativ geringe Anzahl weiterer Abmahnungen in der gleichen Angelegenheit einen Rechtsmissbrauch darstellt. Auch in diesem Fall weicht diese Entscheidung des Landgerichts Bielefeld deutlich von anderen Urteilen ab, die nicht ohne weiteres von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgingen.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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