Urheberrecht

Das Urheberrecht versteht sich als Recht zum Schutz der Urheberinnen und Urheber, also der Kreativen, die Texte schreiben, Bilder malen, Fotografien aufnehmen, Musik komponieren oder Software schreiben sowie Datenbanken herstellen. Auch sogenannte ausführende Künstlerinnen und Künstler werden geschützt, wie Schauspielerinnen und Schauspieler, Musikerinnen und Musiker, Fotografen, Filmhersteller, Tonträgerhersteller, Übersetzerinnen und Übersetzer.


Das Urheberrecht ordnet diesen Personen den Schutz ihrer Werke und Entwürfe, nicht aber von Ideen zu. Geschützt wird gemäß § 2 UrhG die persönliche eigene geistige Schöpfung durch eine Person, was im Falle der Verwendung von Rechnern immer die Frage nach dem kreativen Einsatz einer Person stellt. Geschützt wird aber auch nur das Werk in seiner jeweiligen konkreten Ausprägung. Die nur abstrakte Idee für ein Kunstwerk bleibt frei. Dies führt im Falle einer unachtsamen Kommunikation mit einer anderen Person dazu, dass diese ebenfalls nach ihrer eigenen Vorstellung ein Werk schaffen kann, was dazu führt, dass nur die konkrete Ausführung des Werkes geschützt wird.

Der Schutz des Werkes führt dazu, dass die kreative Person exklusiv über alle Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügen kann. Zudem stehen ihr exklusiv auch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte zu, welche in den §§ 12 – 14 UrhG niedergelegt wurden. Danach entscheidet eine Kreative oder ein Kreativer alleine darüber, ob ein Werk veröffentlicht oder veräußert oder aufgeführt wird. Diese Person muss zudem namentlich genannt werden oder darf gegen Entstellungen des Werkes vorgehen, weil ein Werk verändert wird. Auf diese Urheberpersönlichkeitsrechte kann auch nicht verzichtet werden – wie dies zum Beispiel im anglo-amerikanischen Rechtskreis möglich ist – wohl aber ist eine vertragliche Vereinbarung möglich, die die Ausübung dieser Rechte regelt.

Da aber die Kreativen von der Nutzung oder Verwertung ihrer Werke leben wollen und müssen, sieht das Urheberrecht in den Regelungen der § 15 ff UrhG verschiedene wirtschaftlich-rechtlich differenzierende Rechte vor, die eine Rechtseinräumung zugunsten von Dritten ermöglichen, damit diese rechtssicher nach der Zahlung eines angemessen Preises – gemäß § 32 a UrhG – den von ihnen erworbenen Gegenstand oder das erworbene Recht nutzen und verwerten können und zwar selbst oder durch Dritte.
Zwar hilft das Urhebergesetz den Rechteinhabern durch die sogenannte „Zweckübertragungstheorie“ bei der Ausübung ihrer Rechte, die sie üblicherweise brauchen, um ein erworbenes Rechtsgut vertragsgemäß nutzen zu können. Nur empfiehlt es sich gerade auch im Urheberrecht, die entsprechenden Verträge sehr sorgfältig und detailliert auszuarbeiten, damit die Rechteerwerber nicht in der Nutzung der Gegenstände beschränkt werden und die Kreativen einen angemessenen Preis verhandeln können, welcher alle Nutzungen und Verwertungen umfasst, die den Rechteerwerbern wichtig sind.

Aber auch die Rechtseinräumung von Seiten oder zugunsten Dritter sind wichtige Themen, die Gegenstand eines Vertrages sein sollten, der auch der Dokumentation der eingeräumten Rechte dient. Auch wenn – wie in vielen anderen Geschäften – der Grundsatz der Formfreiheit gilt und somit auch mündliche Verträge wirksam sind, sollten auch im Bereich des Urheberrechtes Verträge grundsätzlich schriftlich vereinbart werden.

Kreative sollten aber auch die Rechte der sogenannten freien Nutzung gemäß § 24 UrhG kennen, wenn sie sich von einem anderen Werk inspirieren lassen oder aber dieses zitieren. Wichtig ist dabei immer die konkrete Ausgestaltung eines Werkes. Wenn ein Maler den Kubismus erfunden hat, so hindert dies andere Malerinnen und Maler nicht daran, auch ihre Bilder im Stile des Kubismus zu malen, ohne dass sie eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Im Falle der Rechtsverletzungen kann man sich grundsätzlich gegen die Verletzer wehren. Oft geschieht dies mit der sogenannten Abmahnung, d.h. einem Schreiben eines Anwaltes, das die Inanspruchnahme der Rechte an einem Werk für seine Mandantin oder seine Mandantin beinhaltet und eine unberechtigte Person auffordert, die unberechtigte Nutzung zu beseitigen, eine Wiederholung zu unterlassen, die durch die anwaltliche Inanspruchnahme zu zahlenden Kosten zu erstatten und eine Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung zu zahlen.

Zudem können Urheberrechtsverletzungen auch Gegenstand einer Strafanzeige sein und mit Geldbußen oder einer Freiheitsstrafe geahndet werden.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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