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Rechtsanwalt für Kurator-Recht in Berlin

Kuratorinnen und Kuratoren sind ein wesentliches Bindeglied zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und den Menschen, welche Kunst kennenlernen und verstehen wollen. Dabei gehen ihre Aufgaben weit über diese Vermittlung hinaus. Sie befassen sich mit Fragen der Ausstellungsgestaltung, des Marketings, des Sponsorings sowie des Verkaufes von Kunst in Museen und Galerien.

Wie auch eine Ausstellung oder eine Kunstaktion einer sorgfältigen Planung bedarf, Provenienz der Kunstwerke und die Rechte der beteiligten Personen einen Schwerpunkt dieser Tätigkeit darstellt, sollten auch die Gestaltung der entsprechenden Verträge zwischen Künstlerinnen und Künstlern auf der einen Seite, Ausstellungsräumlichkeiten und Veranstaltern auf der anderen Seite aber auch von Sponsoren sorgfältig abgestimmt und harmonisiert werden.

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Viele Grüße

Jan Froehlich, LL.M.
Rechtsanwalt in Berlin

Kurator-Recht

Eine Übersicht zum Thema Recht für Kuratorinnen und Kuratoren finden Sie im Beitrag Das ist Kurator-Recht.
Weitere Themen finden Sie in der Kategorie Kurator-Recht.

Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes? erste Entscheidungen

verfasst am: 25. September 2023
Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes ? Im Augenblick diskutieren wir in Deutschland intensiv die Frage, inwiefern denn die KI urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen könne.
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KI und das Urheberrecht – welche Werke darf ich nutzen? Steht meinen durch KI generierten Werken der Schutz des Urheberrechtes zu?

verfasst am: 3. September 2023
KI und das Urheberrecht - welche Werke darf ich nutzen? Steht meinen durch KI generierten Werken der Schutz des Urheberrechtes zu?
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Keine rechtmäßige Nutzung oder Verwertung von Kunstwerken bei Drohnenaufnahmen

verfasst am: 31. Mai 2023
Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG erlaubt die Nutzung und Verwertung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen. Dabei muss die Vervielfältigung in Form von Lichtbildern oder Film erfolgen. Wichtig ist, dass § 59 UrhG in seiner Auslegung auch dem europäischen Recht entsprechen muss.
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Grenzenlose Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG – die europäischen Grenzen der deutschen Rechtsprechung

verfasst am: 28. März 2023
Mit Panoramafreiheit gemäß § 59 des Urheberrechtes meint man die Möglichkeit, am öffentlichen Plätzen befindliche Werken abzubilden und zu verwerten. Immer wieder überschreiten jedoch deutsche Gerichte die europäischen Grenzen. Grundlage hierfür sind verschiedene Urteile - "East Side Gallery" und "AIDA-Kussmund" - des Bundesgerichtshofes. Tatsächlich aber verstoßen deutsche Entscheidungen gegen europäische Richtlinien.
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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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