Lieber Besucher, liebe Besucherin,

Kunst-Legal richtet sich an diejenigen, die mit Kunst befasst sind und sich Rechtsfragen stellen. Darunter zählen nicht nur Künstlerinnen und Künstler, Galerien und Museen, sondern auch Verlage und andere Unternehmen. Für Kuratorinnen und Kuratoren gibt es unter Kurator-recht.de eine eigene Seite.

Einmal regeln das Urheberrecht und das Verlagsrecht, das Markenrecht aber auch das Internetrecht (IT-Recht) wesentliche Aspekte des Kunstlebens. Für allgemeine Fragen finden sich im Allgemeinen Zivilrecht oder Vertragsrecht verschiedene Hinweise.

Vor allem aber stellt das Kunstrecht eine eigene Kategorie dar, in welcher bestimmte Fragen des Rechts in der Kunst behandelt werden, z.B. zu Ausstellungen, Werbung, Marketing, zustimmungspflichtigen Bearbeitungen oder Vervielfältigungen sowie Ausnahmen.

Es sollen Ihnen hier Anregungen und Informationen gegeben werden, aber selbstverständlich steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, eigene Fragen zu stellen oder Anregungen zu geben.

Viele Grüße
Jan Froehlich, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Lieber Besucher, liebe Besucherin,

Kunst-Legal richtet sich an diejenigen, die mit Kunst befasst sind und sich Rechtsfragen stellen. Darunter zählen nicht nur Künstlerinnen und Künstler, Galerien und Museen, sondern auch Verlage und andere Unternehmen. Für Kuratorinnen und Kuratoren gibt es unter Kurator-recht.de eine eigene Seite.

Einmal regeln das Urheberrecht und das Verlagsrecht, das Markenrecht aber auch das Internetrecht (IT-Recht) wesentliche Aspekte des Kunstlebens. Für allgemeine Fragen finden sich im Allgemeinen Zivilrecht oder Vertragsrecht verschiedene Hinweise.

Vor allem aber stellt das Kunstrecht eine eigene Kategorie dar, in welcher bestimmte Fragen des Rechts in der Kunst behandelt werden, z.B. zu Ausstellungen, Werbung, Marketing, zustimmungspflichtigen Bearbeitungen oder Vervielfältigungen sowie Ausnahmen.

Es sollen Ihnen hier Anregungen und Informationen gegeben werden, aber selbstverständlich steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, eigene Fragen zu stellen oder Anregungen zu geben.

Viele Grüße
Jan Froehlich, LL.M.
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Kunst und Recht

Eine Übersicht zum Thema legaler Kunst finden Sie im Beitrag Kunstrecht.
Weitere Themen finden Sie in der Kategorie Kunst und Recht.

keine rechtmäßige Nutzung oder Verwertung von Kunstwerken bei Drohnenaufnahmen

verfasst am: 31. Mai 2023
Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG erlaubt die Nutzung und Verwertung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen. Dabei muss die Vervielfältigung in Form von Lichtbildern oder Film erfolgen. Wichtig ist, dass § 59 UrhG in seiner Auslegung auch dem europäischen Recht entsprechen muss. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun mit Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 4 U 247/21) entschieden, dass Aufnahmen durch Drohnen nicht der Ausnahmebestimmung ds § 59 UrhG Rechnung tragen.
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Digitale Zensur durch Facebook – ein Sieg der Meinungs- und Kunstfreiheit – die Kunst des Tanzes

verfasst am: 3. Mai 2023
Digitale Zensur durch Facebook - ein Sieg der Meinungs- und Kunstfreiheit ! Ich habe vor dem Landgericht Berlin ein Urteil gegen Facebook erstritten, welches eine grundlegende Entscheidung für die Kunstfreiheit beinhaltet. Das Landgericht verpflichtet Facebook, einen Beitrag über eine Tanz-Dokumentation wiederherzustellen und Sanktionen zu beseitigen. Gerade auch Sanktionen können nach Ansicht des Landgerichtes einen die Meinungsfreiheit einschränkenden Charakter haben.
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keine Vergütung für Kreative aus Nutzung und Verwertung ihrer Werke aus Panoramafreiheit gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

verfasst am: 30. März 2023
die zulässige Verwertung und Nutzung ohne angemessene Vergütung gemäß der durch § 59 UrhG geschützten Panorama-Freiheit - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Panorama-Freiheit gemäß § 59 UrhG hält den Kreativen ihre angemessene Vergütung für die Nutzung und Verwertung ihrer Werke vor. Gerne unterstütze ich Sie, wenn Sie dies ändern wollen
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Grenzenlose Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG – die europäischen Grenzen der deutschen Rechtsprechung

verfasst am: 28. März 2023
Grenzenlose Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG - die europäischen Grenzen der deutschen Rechtsprechung ! Mit Panoramafreiheit gemäß § 59 des Urheberrechtes meint man die Möglichkeit, am öffentlichen Plätzen befindliche Werken abzubilden und zu verwerten. Immer wieder überschreiten jedoch deutsche Gerichte die europäischen Grenzen. Grundlage hierfür sind verschiedene Urteile - "East Side Gallery" und "AIDA-Kussmund" - des Bundesgerichtshofes. Tatsächlich aber verstoßen deutsche Entscheidungen gegen europäische Richtlinien.
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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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