Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes? erste Entscheidungen
Kunst und Recht
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Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes? erste Entscheidungen
verfasst am: 25. September 2023Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes ? Im Augenblick diskutieren wir in Deutschland intensiv die Frage, inwiefern denn die KI urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen könne.
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der Schutz des eigenen Bildes gegen den Mißbrauch durch eine Nachbildung mittels KI – wie schütze ich mich als Schauspieler/In
verfasst am: 12. September 2023der Schutz des eigenen Bildes gegen den Mißbrauch durch eine Nachbildung mittels KI - wie schütze ich mich beispielsweise als Schauspieler/In ? Das Recht am eigenen Bild beinhaltet persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Aspekte. Zu unterscheiden ist zwischen "Doppelgänger" / "Look-alik"s und die Annahme eines Bildnisses auf der einen Seite. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler kein Bildnis dieser Person. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler kein Bildnis dieser Person. Maßgeblich für Annahme eines Bildnisses ist unter anderem die Wahrnehmung des angesprochenen Publikums. Jedoch gibt es kein Recht am "eigenen Lebensbild".
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KI und das Urheberrecht – welche Werke darf ich nutzen ? Steht meinen durch KI generierten Werken der Schutz des Urheberrechtes zu?
verfasst am: 3. September 2023KI und das Urheberrecht - welche Werke darf ich nutzen ? Steht meinen durch KI generierten Werken der Schutz des Urheberrechtes zu ? Welche Bedeutung hat die Regelung des § 44 b UrhG ? Wir stehen erst am Anfang der Diskussionen um KI und das Urheberrecht. Wie schützen wir Kreative besser durch das Urheberrecht? Wodurch kann man die angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke sicherstellen? Womit kann man verhindern, dass ähnliche Werke die Verwertung der Kretaiven unterlaufen ?
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keine rechtmäßige Nutzung oder Verwertung von Kunstwerken bei Drohnenaufnahmen
verfasst am: 31. Mai 2023Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG erlaubt die Nutzung und Verwertung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen. Dabei muss die Vervielfältigung in Form von Lichtbildern oder Film erfolgen. Wichtig ist, dass § 59 UrhG in seiner Auslegung auch dem europäischen Recht entsprechen muss. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun mit Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 4 U 247/21) entschieden, dass Aufnahmen durch Drohnen nicht der Ausnahmebestimmung ds § 59 UrhG Rechnung tragen.
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