Das Markengesetz schützt die Zeichen oder Bezeichnungen, welche geeignet sind, ein Unternehmen von einem anderen zu unterscheiden.
Ein Name oder ein Logo kann geschützt werden, um auf diese Art und Weise ein Unternehmen und sein Image besser zu schützen und zu verhindern, dass durch Täuschung Fremde sich des Image berühmen, welches mit einer anderen Marke verbunden wird.
Ziel ist es, Täuschungen und Irreführungen im Geschäftsverkehr zu verhindern. Geschützt werden Marken aufgrund ihrer bloßen Benutzung oder wenn sie als Marke bei dem Deutschen Patentamt eingetragen worden sind und benutzt werden. Eine andere Möglichkeit des Schutzes der Marke besteht aufgrund der Bekanntheit der Marke. Als Marke kann man eine markante Bezeichnung dann eintragen lassen, soweit sie graphisch darstellbar ist, also Wörter einschließlich Personennamen und Abbildungen.
Neuere Gerichtsentscheidungen haben auch Abkürzungen, soweit sie markante Unterscheidungsmerkmale darstellen, den Schutz nach dem Markengesetz zugebilligt. Möglich ist es aber auch, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen und sonstige Aufmachungen schützen zu lassen. Vom Schutz ausgeschlossen sind z.B. geographische Herkunftsangaben oder solche Bezeichnungen, die im allgemeinen Sprachgebrauch als übliche Bezeichnungen gebraucht werden. Nicht dem Schutz zugänglich sind ebenfalls z.B. Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, so z.B. eine Flaschenform, welche gebrauchsbedingt ist.
Einen wichtigen Schutz gewährt jedoch auch das BGB in seinem § 12, wenn es den Gebrauch des persönlichen und auch den aller namensartigen Bezeichnungen wie Firmennamen, Firmenabkürzungen oder Firmenschlagworte schützt. Für den Fall des unzulässigen Gebrauches stehen dem Rechtsinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.
Der Schutz kann von dem Markeninhaber in Anspruch genommen werden, wenn er über eine schutzfähige Marke verfügt und ein anderer eine Marke gebraucht, die nicht nur geeignet ist, aufgrund ihrer Ähnlichkeit im Rechtsverkehr zu täuschen oder irre zu führen, sondern darüber hinaus zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, welche denen des Markeninhabers entsprechen und zu Verwechslungen führen können.
Das Markengesetz gestattet es dem Markeninhaber, von einem Verletzer seiner Marken zu verlangen, den Gebrauch zu unterlassen und rechtswidrig gekennzeichnete Gegenstände zu vernichten.
Marken sind auch im Internet gebräuchlich, daher findet das Markengesetz auch hier Anwendung.