Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG und die mangelnde Vergütung für Architekt/Innen bei kommerziellen Nutzungen von Bildnissen von Bauwerken
Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG und die mangelnde Vergütung für Architekt/Innen bei kommerziellen Nutzungen von Bildnissen von Bauwerken. Das Urheberrecht ordnet grundsätzlich die Nutzung und Verwertung von Bildern von Bauwerken den Architekten zu. Nur eine Architektin oder ein Architekt dürfen Bilder ihrer Bauwerke kommerziell nutzen. Zudem aber können Architektinnen und Architekten ein Entgelt für eine kommerzielle Nutzung oder Verwertung durch Dritte verlangen. Diese Grundsätze der europäischen InfoSoc-Richtlinie 2001/29 finden bis zum heutigen Tag in Deutschland keine Anwendung. Dabei gilt im französischen Droit d`auteur entsprechend den zwingenden europäischen Vorgaben genau das Gegenteil. Die Gesetzeslage und die Rechtsprechung in Deutschland bedürfen dringend einer richtlinienkonformen Änderung.
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