Kunstrecht

Der Schutz gegen rechtswidrige Nutzung durch KI

Der Schutz gegen rechtswidrige Nutzung durch KI - wie setze ich als Kreative*r den Schutz meiner Werke vor einer rechtswidrigen Nutzung durch KI und ohne angemessene Vergütung durch? Wie schon zu Beginn des Internetszeitalters erweist sich das Urheberrecht als "battlefield", auf welchem Kreative um den Schutz ihrer Werke kämpfen müssen. Weder der Schutz vor ungenehmigten Vervielfältigungen noch die Vereitelung eines Vergütungsanspruches scheinen die Unternehmen, welche KI entwickeln und nutzen, zu interessieren. Wie können sich Kreative in dieser Situation schützen?

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der AI Act der EU – der Versuch einer Regulierung zum Nutzen der Menschen in Europa

Die KI Verordnung ist der erste grundlegende Rechtsakt der EU zur Einführung von KI Systemen, dem Verbot bestimmter Praktiken, der Definition von Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sowie harmonisierte Transparenzsysteme. Zwar sieht der AI Act auch vor, dass das Urheberrecht beachtet werden soll, regelt aber bisher nicht die Frage der angemessenen Vergütung für die Nutzung der urheberechtlich geschützten Werke. Nunmehr ist der Entwurf weiter beraten worden. Er bedarf noch der Zustimmung des Parlamentes und des Rates der Mitgliedstaaten.

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Schützt das Datenschutzrecht vor der ungewollten Verwendung von Daten zur Erstellung eines Bildes ?

Schützt das Datenschutzrecht vor der ungewollten Verwendung von Daten zur Erstellung eines Bildes ? Eine Zeichnung einer Frau ist eine Vorlage für einen Linoleum-Schnitt einer Künstlerin. Dieser Linoleum-Schnitt dient als Vorlage für den Abdruck des Frauenportraits auf T-Shirts, welche verkauft werden. Ist es zulässig, solche nicht bestellte Bildnisse zu veröffentlichen oder zur Schau zu stellen? Die Kunstfreiheit läßt dies gemäß Art. 5 III Satz 1 GG zu. Auch das Datenschutzrecht verhindert die Erschaffung des Werkes und seine Verbreitung nicht.

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Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG und die mangelnde Vergütung für Architekt/Innen bei kommerziellen Nutzungen von Bildnissen von Bauwerken

Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG und die mangelnde Vergütung für Architekt/Innen bei kommerziellen Nutzungen von Bildnissen von Bauwerken. Das Urheberrecht ordnet grundsätzlich die Nutzung und Verwertung von Bildern von Bauwerken den Architekten zu. Nur eine Architektin oder ein Architekt dürfen Bilder ihrer Bauwerke kommerziell nutzen. Zudem aber können Architektinnen und Architekten ein Entgelt für eine kommerzielle Nutzung oder Verwertung durch Dritte verlangen. Diese Grundsätze der europäischen InfoSoc-Richtlinie 2001/29 finden bis zum heutigen Tag in Deutschland keine Anwendung. Dabei gilt im französischen Droit d`auteur entsprechend den zwingenden europäischen Vorgaben genau das Gegenteil. Die Gesetzeslage und die Rechtsprechung in Deutschland bedürfen dringend einer richtlinienkonformen Änderung.

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der Schutz des eigenen Bildes gegen den Mißbrauch durch eine Nachbildung mittels KI – wie schütze ich mich als Schauspieler/In

der Schutz des eigenen Bildes gegen den Mißbrauch durch eine Nachbildung mittels KI - wie schütze ich mich beispielsweise als Schauspieler/In ? Das Recht am eigenen Bild beinhaltet persönlichkeitsrechtliche und vermögensrechtliche Aspekte. Zu unterscheiden ist zwischen "Doppelgänger" / "Look-alik"s und die Annahme eines Bildnisses auf der einen Seite. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler kein Bildnis dieser Person. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler kein Bildnis dieser Person. Maßgeblich für Annahme eines Bildnisses ist unter anderem die Wahrnehmung des angesprochenen Publikums. Jedoch gibt es kein Recht am "eigenen Lebensbild".

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KI und das Urheberrecht – welche Werke darf ich nutzen ? Steht meinen durch KI generierten Werken der Schutz des Urheberrechtes zu?

KI und das Urheberrecht - welche Werke darf ich nutzen ? Steht meinen durch KI generierten Werken der Schutz des Urheberrechtes zu ? Welche Bedeutung hat die Regelung des § 44 b UrhG ? Wir stehen erst am Anfang der Diskussionen um KI und das Urheberrecht. Wie schützen wir Kreative besser durch das Urheberrecht? Wodurch kann man die angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke sicherstellen? Womit kann man verhindern, dass ähnliche Werke die Verwertung der Kretaiven unterlaufen ?

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keine rechtmäßige Nutzung oder Verwertung von Kunstwerken bei Drohnenaufnahmen

Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG erlaubt die Nutzung und Verwertung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen. Dabei muss die Vervielfältigung in Form von Lichtbildern oder Film erfolgen. Wichtig ist, dass § 59 UrhG in seiner Auslegung auch dem europäischen Recht entsprechen muss. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun mit Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 4 U 247/21) entschieden, dass Aufnahmen durch Drohnen nicht der Ausnahmebestimmung ds § 59 UrhG Rechnung tragen.

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Digitale Zensur durch Facebook – ein Sieg der Meinungs- und Kunstfreiheit – die Kunst des Tanzes

Digitale Zensur durch Facebook - ein Sieg der Meinungs- und Kunstfreiheit ! Ich habe vor dem Landgericht Berlin ein Urteil gegen Facebook erstritten, welches eine grundlegende Entscheidung für die Kunstfreiheit beinhaltet. Das Landgericht verpflichtet Facebook, einen Beitrag über eine Tanz-Dokumentation wiederherzustellen und Sanktionen zu beseitigen. Gerade auch Sanktionen können nach Ansicht des Landgerichtes einen die Meinungsfreiheit einschränkenden Charakter haben. Das Urteil ist rechtskräftig.

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keine Vergütung für Kreative aus Nutzung und Verwertung ihrer Werke aus Panoramafreiheit gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

die zulässige Verwertung und Nutzung ohne angemessene Vergütung gemäß der durch § 59 UrhG geschützten Panorama-Freiheit - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Panorama-Freiheit gemäß § 59 UrhG hält den Kreativen ihre angemessene Vergütung für die Nutzung und Verwertung ihrer Werke vor. Gerne unterstütze ich Sie, wenn Sie dies ändern wollen

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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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10179 Berlin

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