Verdachtsberichterstattung und Krisenkommunikation – die Frage der Verlässlichkeit der Berichterstattung
Mein erster Fall als Presserechtsanwalt betraf die Berichterstattung der Berliner "BZ" über den Verdacht eines versuchten Totschlags angeblich seitens eines aus dem Kosovo stammenden Albaners. Vor einer Berliner Diskothek war ein Türsteher niedergestochen worden und die Redakteurin der BZ berichtete mit einem Bild und unter Nennung des vollen Namens über meinen Mandanten, der "der Täter sei". Nach der rechtswidrigen Festnahme und der Überprüfung des Alibis musste der Mandant umgehend entlassen werden. Aufgrund meiner Intervention war die BZ gezwungen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem musste sie ein erhebliches Schmerzensgeld und meine Anwaltskosten zahlen, ihre Berichterstattung korrigieren und sich für die Darstellung entschuldigen. Während es im Fall meines damaligen Mandanten so möglich war, auf diese Art und Weise die schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechtes zu korrigieren, setzt Krisenkommunikation früher an. Bei bekannten Persönlichkeiten oder Unternehmen kommt es von Anfang darauf an, solch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu vermeiden.
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