Rechtssichere Präsentationen von Food-Waren – Sorgfalt bei der Präsentation und im Warenkorb

Rechtssichere Präsentationen von Food-Waren - ein paar Gedanken zu Informationspflichten im Lebensmittelbereich! Dies betrifft die zutreffende Bezeichnung der Waren und auch die ordnungsgemäße Abwicklung der Verkäufe, die unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und Aussagen zur Umwelt




Die ordnungsgemäße Abwickung des Kaufes - Auszeichnung bei Auswahl und Kauf

So wurde bereits in der Rechtsprechung durch verschiedene Landgericht entschieden, dass bei der Auszeichnung von Waren große Sorgfalt geboten ist. Dies betrifft die Auszeichnung und Beschreibung der Waren bei der Auswahl wie auch bei dem Verkauf der Waren im Elektronischen Geschäftsverkehr.

Wesentliche Eigenschaften

Online-Shops sind verpflichtet, über die wesentlichen Eigenschaften von Produkten zu informieren. Bei Lebensmitteln sind dies in jedem Fall die wertbildenden Eigenschaften wie Frische der Ware, Ernte, Hinweise auf Intoleranzen oder die Art des Anbaus sowie eventuelle besondere Merkmale.

Auszeichnung bei Auswahl und bei Inhalt des Warenkorbes

Ein Landgericht verweist auf § 312 i und § 312 j BGB im Hinblick auf die Auszeichnungspflichten wie auch die europäischen Regelungen. Danach muss eine Auszeichnung einer Ware auch unmittelbar vor dem Verkauf im Warenkorb die wesentlichen Merkmale der Ware erkennen lassen.

Die Art und Weise der Präsentation der Ware

Diese Produktinformationen müssen auch als solche in unmittelbarer Nähe des Warenkorbes sichtbar sein.

Insbesondere ist gegebenenfalls auch ein Link nicht ausreichend. Auch Hinweise auf weitere Informationen auf Landing-Pages oder die Installation von QR-Codes mit der Möglichkeit einer anderweitig platzierten Information erfüllen nicht den Zweck einer ausreichenden und damit gesetzesgemäßen Information.

Kunden und Kundinnen müssen direkt beim Einkauf die wesentlichen Merkmale einer Ware erkennen können.


Auszeichnungen von Lebensmitteln - keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt nicht nur die Werbung mit unzutreffenden Angaben oder irreführenden Vergleichen.

Keine Werbung mit Selbverständlichkeiten

Der Bundesgerichtshof (19.03.2014, I ZR 185/12) hat entschieden, dass auch das „Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“, unzulässig ist.

Unzulässigkeit von Eigensiegeln

Grundsätzlich bedarf es für die Verwendung von Siegeln eines Eigentümer-Zertifizierung-Systems, eines unabhängigen Prüfers und eines Gewerbetreibenden.

Auch wenn zur Zeit Eigensiegel noch zulässig sind, soweit sie nicht gegen anderen Vorschriften verstoßen, ändert sich dies in Zukunft.

Nicht erweisliche Umweltaussagen

Unzulässig sind auch nicht nachweisbare Umweltaussagen. Ein solcher Nachweis kann gelingen, wenn allgemein gültige Standards oder wissenschaftliche Grundlagen berücksichtigt werden.

 

 


Fazit - die ständige Kontrolle und das Update der eigenen Webseite

Kein Blogeintrag kann einen vollständigen Abriß aller zu beachtenden Hinweise bieten. Aber man sollte dennoch einige der hier erörterten Hinweise beachten.

Das Erstellen einer Webseite ist zwar ein einmaliger Akt, nicht aber die Aufrechterhaltung der Rechtmäßigkeit der Darstellung und damit insbesondere auch nicht die Anpassung an neue rechtlichen Normen und die Veränderungen der Rechtsprechung.

Europäische und deutsche Normen ändern sich ständig und verlangen von den im Online-Handel Tätigen eine permanente Überprüfung und Anpassung.

Gerade auch die Werbung im Zusammenhang mit der Umwelt und Umweltaussagen werden aufgrund verschiedener neuer europäischer Regelungen sehr kritischer gesehen werden müssen.

 



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