Der Schutz gegen rechtswidrige Nutzung durch KI

Der Schutz gegen rechtswidrige Nutzung durch KI - wie setze ich als Kreative*r den Schutz meiner Werke vor einer rechtswidrigen Nutzung durch KI und ohne angemessene Vergütung durch? Wie schon zu Beginn des Internetszeitalters erweist sich das Urheberrecht als "battlefield", auf welchem Kreative um den Schutz ihrer Werke kämpfen müssen. Weder der Schutz vor ungenehmigten Vervielfältigungen noch die Vereitelung eines Vergütungsanspruches scheinen die Unternehmen, welche KI entwickeln und nutzen, zu interessieren.Wie können sich Kreative in dieser Situation schützen?


Der Schutz gegen rechtswidrige Nutzung durch KI

Durchsetzung des Anspruches auf Schutz des eigenen Werkes - die Übernahme einer erkennbaren Sequenz in der Musik

Das Urheberrecht schützt Werke auch vor der rechtswidrigen Nutzung von KI. Nun wehren sich auch bekannte Künstlerinnen und Künstler weltweit gegen die Ausbeutung ihrer Werke im Bereich der Musik.

Kraftwerk vs Moses Pelham

Seit 1999 streiten sich die frührere Band Kraftwerk und der Musikproduzent Moses Pelham über die rechtliche Einordnung einer Übernahme einer 2-sekündigen Frequenz. Nachdem der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14.09.2023, I ZR 74/22) dem EuGH nun im Jahr 2023 die Frage nach der Auslegung des § 51 a n.F. UrhG vorgelegt hat, bestehen zur Zeit Zweifel an der Auslegung des Begriffes „Pastiche“ im Sinne des § 51 a UrhG.

Nutzung einzelner Sequenzen in der Musik – Ausnahme Pastiche?

Ein „Pastiche“ im Falle eines Gemäldes liegt dann vor, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk in kleinerem Format und mit Hinweis, ein Kopie zu sein, vorliegt.

Unabhängig davon gilt, dass wenn also ein Werk „in Anlehnung“ an ein anderes Werk geschaffen wird und es dem Stil eines geschützten Werkes ähnelt, dies zulässig ist. Denn „Stil“ ist nicht urheberrechtlich schützenswert.

Bei einer Pastiche kann aber auch die Übernahme urheberrechtlich geschützter Werke oder Werkteile zulässig sein.

Bis zu einer Auslegung des EuGH, welche für den Fall der Nutzung dieser kurzen Sequenz eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 51 a UrhG vorsieht, bleibt die Nutzung auch kurzer Musiksequenzen zustimmungsbedürftig.

Die Nutzung einer Stimme

Die Frage der Zulässigkeit der Nutzung einer Stimme ergibt sich gemäß dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I, Art. 2 I GG (vgl. Bundesgerichtshof, BGH, Urt. v. 1.12.1999, Az. I ZR 49/97). Wird also eine Stimme mittels KI nachgebildet, so bedarf es im Falle der Erkennbarkeit der Stimme und daher auch der Zuordnung der nachgebildeten Stimme der vorherigen Zustimmung für die Nutzung der nachgeschaffenen Stimme. Aufgrund des post-mortalen Persönlichkeitsrechtsschutzes gilt dieser Schutz auch für die Dauer von bis zu 10 Jahren nach dem Tod (vgl. BGH, 01.12.1999, Az. I ZR 49/97).


Durchsetzung des Anspruches auf eine angemessene Vergütung

Ansprüche auf eine angemessene Vergütung setzen grundsätzlich eine vergütungspflichtige Nutzung eines gesetzlich geschützten Vermögensgutes voraus.

Gesetzlich geschützte Vermögensgüter in der Kunst

Gesetzlich geschützte Vermögensgüter sind beispielsweise gemäß §§ 2 I, II UrhG urheberrechtlich geschützte Werke wie Bilder, Musikstücke, Texte von Liedern, Skulpturen oder Werke der Street-Art.  Aber auch eingetragene oder gebrauchte Marken dürfen gemäß §§ 4, 14 MarkenG nur mit Zustimmung der Markeninhaber genutzt oder verwertet werden.

Ansprüche auf Schadensersatz – Berechnung im Wege der „Lizenzanalogie“

Möchte man die Höhe des Schadens berechnen, so kalkuliert man die Höhe der Lizenzzahlung, welche für die Nutzung üblicherweise gezahlt worden wäre.

 


Datenschutzrecht - der Schutz von Fotografien von Personen und Stimmen als personenbezogene Daten

Fotografien von Personen oder Stimmen können aber auch als Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe personenbezogner Daten verstanden werden, wie der Bundesgerichtshof in der Sache „Tina Turner“ entschieden hat (vgl. BGH, Urteil des I. Zivilsenats vom 24.2.2022 – I ZR 2/21 – RZ 29).

Verwertung von Fotografien oder Stimmen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Zulässigkeit einer Nutzung von personenbezogenen Daten richtet sich auch bei Fotografien von Personen oder Stimmen nach der gemäß Art. 6 DSGVO notwendigen Einwilligung. Diese Rechtseinräumung kann man selbstverständlich mit der Zahlung eines Geldbetrages verbinden.

Schadensersatz bei Datennutzung ohne Einwilligung

Nutzt man personenbezogene Daten ohne die entsprechende Einwilligung, so kann die betroffene Person auch dafür einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Die persönliche Haftung von Geschäftsführer/Innen für Schadensersatzansprüche  gemäß der DSGVO

Wichtig ist, dass sich der Schadensersatzanspruch nicht nur gegen ein Unternehmen, sondern auch gegen die jeweilige Geschäftsführung persönlich (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 30.11.2021 – 4 U 1158/21) richtet und daher auch gegenüber den Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen geltend gemacht werden kann. 

 

 



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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