Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes? erste Entscheidungen

Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes ? Im Augenblick diskutieren wir in Deutschland intensiv die Frage, inwiefern denn die KI urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen könne.




die Schutzvoraussetzungen für den Schutz als "eigene persönliche Schöpfung" im Sinne des § 2 II UrhG

Schützt das Urheberrecht durch KI geschaffene Werke? Wäre dies der Fall, so wären diese Werke in der Tat gemäß § 2 I Nr. 4, II UrhG als Werke der bildenden Kunst für 70 Jahre geschützt.  Nur die Kreativen wären daher berechtigt, die entsprechenden Werke selbst zu nutzen oder zu verwerten.

der Schutz gemäß § 2 II UrhG – die persönliche geistige Schöpfung

Jedoch setzt der Schutz gemäß der Generalklausel § 2 II UrhG in der maßgeblichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof eine „persönliche geistige Schöpfung“ voraus.
Fraglich ist, wie man diese Regelung auf ein durch KI geschaffenes Werk anwendet.

der Schutz von Computersoftwareprogrammen

Der Schutz von Softwareprogrammen wird als „Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung eines Urhebers“ gemäß § 69 a III UrhG beispielsweise auch für Computerprogramme gewährt. Daher möchte man dieses Erfordernis der persönlichen geistigen Tätigkeit auch für die KI nicht aufgegeben.

das Urteil des US District Court for Columbia in den USA aufgrund Entscheidung des US-Copyright Behörde in Sachen „Stephen Thaler vs USCO“ – kein Urheberrechtsschutz Schutz für rein durch KI geschaffene Werke

 

die Entscheidung des USCO

Das Copyright Office hat durch KI geschaffene Werke noch unter bestimmten Umständen als schutzfähig erachtet, wenn das Werk  “selected or arranged” (it in a) “sufficiently creative way that the resulting work constitutes an original work of authorship” sei.

der US District Court for Columbia
Auch der „US District Court for Columbia (Urteil vom 18.08.2023,civil action 22- 1564 BAH“ führte aus „In the absence of any human involvement in the creation of the work, the clear and straightforward answer is the one given by the Register: No„. Unter Bezug auf den Oscar Wilde betreffenden Fall „Burrow Giles Lithographic v Sarrony“ aus dem Jahr 1884 forderte die Richterin Howell „Human involvement in, and ultimate creative control over, the work at issue was key to the conclusion that the new type of work fell within the bounds of copyright„. Richterin Howell führt aus „The act of human creation — and how to best encourage human individuals to engage in that creation, and thereby promote science and the useful arts — was thus central to American copyright from its very inception.“ Sie setzt fort:  “protects only works of human creation” und ist “designed to adapt with the times.” „There’s been a consistent understanding that human creativity is “at the core of copyrightability, even as that human creativity is channeled through new tools or into new media,” sowie „Copyright law wasn’t designed to reach nonhuman actors„.  Aus diesem Grunde wurde der reinen KI Anwendung der Schutz versagt.
Bedeutung amerikanischer Entscheidungen für Deutschland

Auch wenn aufgrund des im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzipes eine Übertragung in das europäische oder deutsche Recht ausscheidet, so werden auch deutsche Gerichte einen Blick auf amerikanische Entscheidungen werfen. Dies erscheint schon aufgrund der Mitgliedschaft im RBÜ und Welturheberrechtsvertrag geboten. Beide völkerrechtlichen Verträge werden immer wieder in europäischen Richtlinien zitiert.


die Arbeitsweise der KI - eine Darstellung des aktuellen Standes

Fraglich ist also, ob das Training mittels Daten oder die Eingabe bestimmter Parameter ausreicht, um von einer eigenen geistigen Schöpfung auszugehen. Die Vorgaben für die Schaffung eines Werkes – bestimmtes Bild, bestimmter Hund und bestimmte Farbe, äußerlich definierter Mensch, beschriebenes Haus, Stimmung, Jahreszeit, Lichtverhältnisse – könnten ein Werk konkret genug bestimmen.

der Schutz für ein konkretes Werk

Denn geschützt wird durch das Urheberrecht immer nur ein konkretes Werk, nicht aber nur Ideen.
Ungeachtet der Notwendigkeit der Nachweises der eigenen Kreativität – jeder Schutz muss von der Person bewiesen werden, die ihn beansprucht – bedarf es also des Nachweises, dass die Features eines Werkes, welche seine geschützte Werkform prägen, von einem Menschen erschaffen wurden.
Diese sollten auch ein gewisses Maß an Kreativität ausdrücken und nicht vollkommen „banal“ sein.

die Arbeitsweise der „Generativen antagonistischen Netzwerke“ (GANs)

Dies kann dann sehr fraglich sein, wenn man die Arbeitsweise der „Generativen antogonistischen Netzwerke“ (sogenannte GANs) berücksichtigt.
Denn diese bestehen aus zwei künstlichen neuronalen Netzwerken, die „gegeneinander arbeiten“. Während ein Netzwerk die „Erschaffung“ eines Werkes durchführt, hat das weitere Netzwerk eine „Prüffunktion“.
Diese auf eine humane Wahrnehmung abgestellte Schilderung stellt jedoch nur eine Umschreibung der tatsächlichen Vorgänge dar, die teilweise noch unbekannt sind.

die Beweislast im Urheberrecht für die eigene persönliche Schöpfung

Gemäß der erwähnten „Beweislast“-Regel wird man aber nicht darum herumkommen, die den Schutz in Anspruch nehmenden Kreativen zu verpflichten, ihren „eigenschöpferischen persönlichen Beitrag“ nachzuweisen.

die Bedeutung des Kennzeichens des § 10 UrhG für die Inanspruchnahme des Schutzes

Zwar kann jede Person mittels § 10 UrhG das Urheberrecht „deklaratorisch“ für sich in Anspruch nehmen, indem man das (c) Zeichen an ein Werk anfügt. Nur entlastet dies nicht von der Beweislast in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Denn diese Kennzeichnung stellt im Sinne des Rechtes nur die „Behauptung“ eines Rechtes dar. Sie hat keine „begründende“, als „konstitutorische“ Wirkung.

die Entscheidung über den Schutz im Gerichtsverfahren

Erst im Gerichtsverfahren beurteilten die Richterinnen und Richter, ob ein Werk gemäß dem Urheberrecht geschützt wird.
Gelingt dieser Beweis nicht, so sind die Werke ungeschützt und können von jedem Menschen vervielfältigt, genutzt und verwertet werden.

Vorkehrungen für die beweis- und gerichtsfeste Inanspruchnahme des Schutzes

Entscheidet man sich also dazu, ein sehr gelungenes Werk zu veröffentlichen, so sollte man im Falle von eigenen kommerziellen Verwertungsinteressen sicherstellen, dass man die eigenen konkrete Umsetzung eines ganz bestimmten Schaffensplans gerichts- und beweissicher nachweisen kann.

die Bedeutung von Kopien im Schaffungsprozess, Versuchen, Entwürfen und Zwischenstadien und der zeitliche Nachweis des finalen Werkes

Dazu gehören ganz sicher auch der Nachweis bestimmer Vorgaben und ihrer Umsetzung, Kopien des Werkes im Schaffungsprozess mittels Versuchen, Entwürfen und Zwischenstadien und die zu einem bestimmten Zeitpunkt konkrete Fixierung des finalen Werkes.

Fazit - Panta rhei im Urheberrecht

Man wird abzuwarten haben, in welche Richtung sich die Rechtsprechung entwickelt und welche neuen nationalen und europäischen gesetzlichen Regelungen verabschiedet werden.

Insofern sind diese Anmerkungen nur ein Zwischenschritt in einer sich rasant entwickelnden Situation.

Die zitierten Entscheidungen aus den USA zeigen eine Rechtsentwicklung, die welche dem europäischen und deutschen Urheberrecht nicht unähnlich ist.



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