Schutz für ein mittels KI geschaffenes Werk in Form eines Bildes ? Im Augenblick diskutieren wir in Deutschland intensiv die Frage, inwiefern denn die KI urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen könne.
die Schutzvoraussetzungen für den Schutz als "eigene persönliche Schöpfung" im Sinne des § 2 II UrhG
Schützt das
Urheberrecht durch KI geschaffene Werke? Wäre dies der Fall, so wären diese Werke in der Tat gemäß § 2 I Nr. 4, II UrhG als Werke der bildenden Kunst für 70 Jahre geschützt. Nur die Kreativen wären daher berechtigt, die entsprechenden Werke selbst zu nutzen oder zu verwerten.
der Schutz gemäß § 2 II UrhG – die persönliche geistige Schöpfung
Jedoch setzt der Schutz gemäß der Generalklausel § 2 II UrhG in der maßgeblichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof eine „persönliche geistige Schöpfung“ voraus.
Fraglich ist, wie man diese Regelung auf ein durch KI geschaffenes Werk anwendet.
der Schutz von Computersoftwareprogrammen
Der Schutz von Softwareprogrammen wird als „Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung eines Urhebers“ gemäß § 69 a III UrhG beispielsweise auch für Computerprogramme gewährt. Daher möchte man dieses Erfordernis der persönlichen geistigen Tätigkeit auch für die KI nicht aufgegeben.
das Urteil des US District Court for Columbia in den USA aufgrund Entscheidung des US-Copyright Behörde in Sachen „Stephen Thaler vs USCO“ – kein Urheberrechtsschutz Schutz für rein durch KI geschaffene Werke
die Entscheidung des USCO
Das Copyright Office hat durch KI geschaffene Werke noch unter bestimmten Umständen als schutzfähig erachtet, wenn das Werk “selected or arranged” (it in a) “sufficiently creative way that the resulting work constitutes an original work of authorship” sei.
der US District Court for Columbia
Bedeutung amerikanischer Entscheidungen für Deutschland
Auch wenn aufgrund des im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzipes eine Übertragung in das europäische oder deutsche Recht ausscheidet, so werden auch deutsche Gerichte einen Blick auf amerikanische Entscheidungen werfen. Dies erscheint schon aufgrund der Mitgliedschaft im RBÜ und Welturheberrechtsvertrag geboten. Beide völkerrechtlichen Verträge werden immer wieder in europäischen Richtlinien zitiert.
die Arbeitsweise der KI - eine Darstellung des aktuellen Standes
Fraglich ist also, ob das Training mittels Daten oder die Eingabe bestimmter Parameter ausreicht, um von einer eigenen geistigen Schöpfung auszugehen. Die Vorgaben für die Schaffung eines Werkes – bestimmtes Bild, bestimmter Hund und bestimmte Farbe, äußerlich definierter Mensch, beschriebenes Haus, Stimmung, Jahreszeit, Lichtverhältnisse – könnten ein Werk konkret genug bestimmen.
der Schutz für ein konkretes Werk
Denn geschützt wird durch das Urheberrecht immer nur ein konkretes Werk, nicht aber nur Ideen.
Ungeachtet der Notwendigkeit der Nachweises der eigenen Kreativität – jeder Schutz muss von der Person bewiesen werden, die ihn beansprucht – bedarf es also des Nachweises, dass die Features eines Werkes, welche seine geschützte Werkform prägen, von einem Menschen erschaffen wurden.
Diese sollten auch ein gewisses Maß an Kreativität ausdrücken und nicht vollkommen „banal“ sein.
die Arbeitsweise der „Generativen antagonistischen Netzwerke“ (GANs)
Dies kann dann sehr fraglich sein, wenn man die Arbeitsweise der „Generativen antogonistischen Netzwerke“ (sogenannte GANs) berücksichtigt.
Denn diese bestehen aus zwei künstlichen neuronalen Netzwerken, die „gegeneinander arbeiten“. Während ein Netzwerk die „Erschaffung“ eines Werkes durchführt, hat das weitere Netzwerk eine „Prüffunktion“.
Diese auf eine humane Wahrnehmung abgestellte Schilderung stellt jedoch nur eine Umschreibung der tatsächlichen Vorgänge dar, die teilweise noch unbekannt sind.
die Beweislast im Urheberrecht für die eigene persönliche Schöpfung
Gemäß der erwähnten „Beweislast“-Regel wird man aber nicht darum herumkommen, die den Schutz in Anspruch nehmenden Kreativen zu verpflichten, ihren „eigenschöpferischen persönlichen Beitrag“ nachzuweisen.
die Bedeutung des Kennzeichens des § 10 UrhG für die Inanspruchnahme des Schutzes
Zwar kann jede Person mittels § 10 UrhG das Urheberrecht „deklaratorisch“ für sich in Anspruch nehmen, indem man das (c) Zeichen an ein Werk anfügt. Nur entlastet dies nicht von der Beweislast in einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Denn diese Kennzeichnung stellt im Sinne des Rechtes nur die „Behauptung“ eines Rechtes dar. Sie hat keine „begründende“, als „konstitutorische“ Wirkung.
die Entscheidung über den Schutz im Gerichtsverfahren
Erst im Gerichtsverfahren beurteilten die Richterinnen und Richter, ob ein Werk gemäß dem Urheberrecht geschützt wird.
Gelingt dieser Beweis nicht, so sind die Werke ungeschützt und können von jedem Menschen vervielfältigt, genutzt und verwertet werden.
Vorkehrungen für die beweis- und gerichtsfeste Inanspruchnahme des Schutzes
Entscheidet man sich also dazu, ein sehr gelungenes Werk zu veröffentlichen, so sollte man im Falle von eigenen kommerziellen Verwertungsinteressen sicherstellen, dass man die eigenen konkrete Umsetzung eines ganz bestimmten Schaffensplans gerichts- und beweissicher nachweisen kann.
die Bedeutung von Kopien im Schaffungsprozess, Versuchen, Entwürfen und Zwischenstadien und der zeitliche Nachweis des finalen Werkes
Dazu gehören ganz sicher auch der Nachweis bestimmer Vorgaben und ihrer Umsetzung, Kopien des Werkes im Schaffungsprozess mittels Versuchen, Entwürfen und Zwischenstadien und die zu einem bestimmten Zeitpunkt konkrete Fixierung des finalen Werkes.
Fazit - Panta rhei im Urheberrecht
Man wird abzuwarten haben, in welche Richtung sich die Rechtsprechung entwickelt und welche neuen nationalen und europäischen gesetzlichen Regelungen verabschiedet werden.
Insofern sind diese Anmerkungen nur ein Zwischenschritt in einer sich rasant entwickelnden Situation.
Die zitierten Entscheidungen aus den USA zeigen eine Rechtsentwicklung, die welche dem europäischen und deutschen Urheberrecht nicht unähnlich ist.
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