Liebe Besucherin, lieber Besucher,

Kuratorinnen und Kuratoren sind ein wesentliches Bindeglied zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und den Menschen, welche Kunst kennenlernen und verstehen wollen. Dabei gehen ihre Aufgaben weit über diese Vermittlung hinaus. Sie befassen sich mit Fragen der Ausstellungsgestaltung, des Marketings, des Sponsorings sowie des Verkaufes von Kunst in Museen und Galerien.

Wie auch eine Ausstellung oder eine Kunstaktion einer sorgfältigen Planung bedarf, Provenienz der Kunstwerke und die Rechte der beteiligten Personen einen Schwerpunkt dieser Tätigkeit darstellt, sollten auch die Gestaltung der entsprechenden Verträge zwischen Künstlerinnen und Künstlern auf der einen Seite, Ausstellungsräumlichkeiten und Veranstaltern auf der anderen Seite aber auch von Sponsoren sorgfältig abgestimmt und harmonisiert werden.

Auf diesen Seiten finden Sie Informationen zum Kurator-Recht. Gerne stehe ich Ihnen auch beratend zur Seite.

Viele Grüße

Jan Froehlich, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kuratorinnen und Kuratoren sind ein wesentliches Bindeglied zwischen den Künstlerinnen und Künstlern und den Menschen, welche Kunst kennenlernen und verstehen wollen. Dabei gehen ihre Aufgaben weit über diese Vermittlung hinaus. Sie befassen sich mit Fragen der Ausstellungsgestaltung, des Marketings, des Sponsorings sowie des Verkaufes von Kunst in Museen und Galerien.

Wie auch eine Ausstellung oder eine Kunstaktion einer sorgfältigen Planung bedarf, Provenienz der Kunstwerke und die Rechte der beteiligten Personen einen Schwerpunkt dieser Tätigkeit darstellt, sollten auch die Gestaltung der entsprechenden Verträge zwischen Künstlerinnen und Künstlern auf der einen Seite, Ausstellungsräumlichkeiten und Veranstaltern auf der anderen Seite aber auch von Sponsoren sorgfältig abgestimmt und harmonisiert werden.

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Kurator-Recht

Eine Übersicht zum Thema Recht für Kuratorinnen und Kuratoren finden Sie im Beitrag Das ist Kurator-Recht.
Weitere Themen finden Sie in der Kategorie Kurator-Recht.

keine rechtmäßige Nutzung oder Verwertung von Kunstwerken bei Drohnenaufnahmen

verfasst am: 31. Mai 2023
Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG erlaubt die Nutzung und Verwertung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen. Dabei muss die Vervielfältigung in Form von Lichtbildern oder Film erfolgen. Wichtig ist, dass § 59 UrhG in seiner Auslegung auch dem europäischen Recht entsprechen muss. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun mit Urteil vom 27. April 2023 (Az.: 4 U 247/21) entschieden, dass Aufnahmen durch Drohnen nicht der Ausnahmebestimmung ds § 59 UrhG Rechnung tragen.
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Grenzenlose Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG – die europäischen Grenzen der deutschen Rechtsprechung

verfasst am: 28. März 2023
Grenzenlose Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG - die europäischen Grenzen der deutschen Rechtsprechung ! Mit Panoramafreiheit gemäß § 59 des Urheberrechtes meint man die Möglichkeit, am öffentlichen Plätzen befindliche Werken abzubilden und zu verwerten. Immer wieder überschreiten jedoch deutsche Gerichte die europäischen Grenzen. Grundlage hierfür sind verschiedene Urteile - "East Side Gallery" und "AIDA-Kussmund" - des Bundesgerichtshofes. Tatsächlich aber verstoßen deutsche Entscheidungen gegen europäische Richtlinien.
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Robben & Badman – der urheberrechtliche Schutz von Zeichnungen

verfasst am: 9. September 2020
Robben & Badman - der urheberrechtliche Schutz von Zeichnungen ! In einem Rechtsstreit gegen den FC Bayern München hat sich ein Zeichner durchgesetzt, der Zeichnungen zu den Spielern Arjen Robben und Franck Ribbéry angefertigt hatte. Jedoch hat der Verein diese Zeichnungen benutzt, nicht aber gezahlt. In einem Zivilverfahren hat sich der Verein mit der Ansicht verteidigt, dass das Urhebergesetz diese Zeichnungen nicht schütze. Es handele sich um Werke, die auf bereits vorher bestehenden Werke aufbauten. Das Landgericht gab dem Künstler recht, der mit seinen Zeichnungen - und dem Claim "The real Robben & Badman" ein Gesamtkunstwerk geschaffen habe.
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Unwirksame Bilddatenbank-Klausel von Pixelio

verfasst am: 20. April 2020
Unwirksame Bilddatenbank-Klausel von Pixelio
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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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