Elektronischer Geschäftsverkehr

Der Elektronische Geschäftsverkehr ist ein Teil des IT-Rechtes.


Des Weiteren finden sich aber auch im Vertragsrecht, im Softwarerecht, Markengesetz, Urheberrecht, dem Datenschutz, im Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise auf den Umgang mit Fragen aus diesem Bereich.

Der Elektronische Geschäftsverkehr wird zum Beispiel in den §§ 312 b ff BGB geregelt. In diesen sind besondere Regeln zu Angeboten und Annahmen und damit zum Vertragsschluss enthalten, aber auch Informationspflichten der Unternehmen (vgl. § 312 d BGB), was als „Fernabsatz“- Vertrag im Sinne des BGB zu verstehen ist (vgl. § 312 c BGB) und auch wie über das Widerrufsrecht zu informieren ist und wie es ausgeübt werden kann (vgl. § 312 g BGB).

Aber das BGB enthält nur einige der Regelungen, die zu beachten sind. Weitere Regelungen finden sich im Telemediengesetz (TMG) oder – was den Datenschutz betrifft – in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union.

Wichtig für Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Internet auf Handelsplattformen oder über eine eigene Webseite Handel treiben wollen, ist daher, sich vorher einmal ausreichend über die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren und sich mit diesen vertraut zu machen. Natürlich gibt es Unternehmen, die fertige Webseiten anbieten, die dem jeweiligen rechtlichen Standard entsprechen. Aber einmal ändern sich diese Standards aufgrund veränderter Gesetze und Gerichtsentscheidungen und dann sollte man wissen, was dies für die eigene Webseite zur Konsequenz hat und ob man Einstellungen überarbeiten muss.

Zudem aber gibt es eine Reihe von Vorschriften, die dann, wenn sie nicht beachtet werden, gemäß dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb abgemahnt werden können, weil – bestimmte – Verbraucherschutzverbände zu der entsprechenden Abmahnung berechtigt sind oder weil Mitbewerber die Webseite und Ihre guten und günstigen Angebote überwachen und dann gerne Rechtsverstöße geltend machen. Diese Fehler können vermieden werden und dafür fallen dann auch keine Kosten an, weil man nicht nur keine Fehler beheben muss, sondern weil man auch die Kosten des gegnerischen Anwaltes nicht zu tragen hat.

Ich vertrete Mandanten dabei, ihre Webseiten entsprechend den rechtlichen Anforderungen aufzubauen und zu strukturieren, helfe bei Abmahnungen und unterstütze Sie selbstverständlich auch dann, wenn Sie bei einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber Rechtsverstöße feststellen und merken, dass dort unlautere Angaben gemacht werden, welche den Wettbewerb verfälschen.

Elektronischer Geschäftsverkehr – Tipps für die elektronische Kommunikation – als PDF:

Elektronischer Geschäftsverkehr - Tipps für die elektronische Kommunikation (29,5 kB)


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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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