Telemediengesetz (TMG)

Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag stammt aus 2015. Das TMG wurde im Mai 2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Nachfolgende Informationen sind also aktuell nichtmehr vollständig anwendbar.


Das Telemediengesetz (TMG)

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte Telemedien in Deutschland, d.h. Medien, welche über das Internet verbreitet werden.

Das Telemediengesetz (TMG) ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechtes, da es sich beispielsweise mit gesetzlichen Pflichtangaben (§ 5 TMG) und vor allem Haftungsfragen (§ 7 TMG) befasst. Das TMG fasst weitestgehend in einem Gesetz zusammen, was zuvor auf drei verschiedene Regelwerke (TDG, MDStV, Rundfunkstaatsverträge) verteilt war. Lediglich einige ergänzende Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien wurden statt in das TMG in den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in seiner neunten Änderungsfassung aufgenommen (siehe dort die §§ 54 ff). Der Rundfunkstaatsvertrag regelt vor allem die maßgeblichen Fragen zur Verbreitung des Rundfunks.

Telemedien ist ein aus „Teledienste“ und „Mediendienste“ neu gebildeter Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Der Begriff wurde erstmals im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gebraucht. Zu den Telemedien gehören (nahezu) alle Angebote, die im Internet zu finden sind. Umfasst sind also beispielsweise Webshops aller bekannten Unternehmen, Online-Versteigerungshäuser wie natürlich ebay, die bekannten Suchmaschinen wie google, die verschiedenen Webmail-Dienste oder Informationsdienstleister (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen, Sport, Unterhaltung).

Aber auch solche Kommunikationsmedien wie Podcasts, Foren oder Chatrooms, Dating-Communities und Webportale wie freenet. Wichtig ist aber auch, daß auch private Websites und Blogs als Telemedien gelten. Das Gesetz wird von vielen auch als Internetgesetz bezeichnet.

Keine Telemedien im Sinne des TMG sind gemäß § 1 Absatz 1 beispielsweise Live-Streamings oder Webradios (Rundfunk) oder die bloße Internet-Telefonie (Telekommunikation).

Inhaltlich sind die Regelungen und damit auch die wesentlichen Entscheidungen aus der Rechtsprechung übernommen worden.

Es gelten also die Haftungsregelungen gemäß den § 7 ff TMG. Grundsätzlich ist damit jeder für eigene Inhalt – die man also selbst hergestellt hat oder sich „zu eigen gemacht hat“ – verantwortlich.

Zwar helfen unter Umständen „Disclaimer“ – Haftungsfreizeichnungen – aber nur und insoweit, als dass diese sich nicht auf dem Einzelnen bekannte Inhalte beziehen.

Keine Haftung gilt für solche Inhalte Dritter, die man nur durchleitet oder die nur zwischengespeichert werden.

Jedoch sollte man sich nicht täuschen lassen. Die umfangreiche Rechtsprechung hat die Haftungsprivilegien zum Teil sehr eingeschränkt und jeder ist in jedem Fall zur Durchführung der notwendigen Schritte verpflichtet, wenn er oder sie durch einen Dritten auf eine Rechtsverletzung hingewiesen wurde.

In diesem „notice-and-take-down“-Verfahren sind somit umgehend Schritte angezeigt, um unter Umständen teure Abmahnungen durch Rechtsanwälte und Patentanwälte zu vermeiden. Insbesondere in Markenrechtsfällen, die vielen Domain-Streitigkeiten zugrunde liegen, ist daher vor der Registrierung einer Domain oder gar einer Marke höchste Vorsicht angesagt.

Entsprechendes gilt abert auch für die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Filme, Musik, Photos oder Texten oder die Komibantion dieser Medien.

Das TMG bewahrt hier grundsätzlich nicht vor einer Rechtsverfolgung und insbesondere auch vor kostenspieligen Abmahnungen.

Die Betreiber von Blogs und Foren sollten vor allem darauf achten, daß sie zwar gemäß § 7 II TMG keine grundsätzliche Überwachungspflicht haben. Dennoch ist es aufgrund verschiedener Urteile sehr ratsam, regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um unrechtmäßige Kommentare und Äußerungen zu entfernen.

Möchte man den sicheren Weg gehen, so sollte man grundsätzlich Kommentare und Beiträge überprüfen, bevor sie auf der eigenen Website ins Internet gestellt werden.



Verwandte Kategorien:

Existenzgründer IT-Recht Presserecht, Äußerungsrecht, Medienrecht

Verschlagwortet unter:

Telemediengesetz (TMG)

Kontakt

Menü

Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Alle Rechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie insbesondere den Beiträgen von Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M., bleiben ausdrücklich vorbehalten. Einer Verwendung für das Training von Künstlicher Intelligenz durch die Verwendung der Inhalte dieser Webseite wird insgesamt widersprochen und zwar der Verwendung von Teilen von Texten oder ganzen Texten, wie insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf Überschriften, Begriffe, bestimmte Formulierungen, bestimmte Text-Abschnitte, der Nutzung von Abbildungen oder Symbolen oder dem gesamten Inhalt der Website. Es bleiben sämtliche Rechte vorbehalten.

Nach oben scrollen