Der Bereich des Informationstechnologierechtes (IT-Recht) umfasst alle Rechtsgebiete, die im Bereich des Internets Anwendung finden.
Dazu zählen der Elektronische Geschäftsverkehr, das Datenschutzrecht, das Urheberrecht, das Markenrecht, das Designrecht und das Vertragsrecht wie auch das Lizenzrecht oder das Softwarerecht.
Grundsätzlich werden die Rechtsgebiete des Zivilrechtes und des Verwaltungsrechtes in der analogen und der virtuellen Welt gleichermaßen angewandt, soweit sich nicht tatsächlich Unterschiede ergeben. Die Körperlichkeit einer Fotografie stellt für sich keine Voraussetzung für die Schutzfähigkeit dieses Werkes nach § 2 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbild gemäß § 73 UrhG dar, egal ob es noch auf Papier aufgezogen wurde oder aber nur digital vorliegt.
Aber natürlich ergeben sich im Rahmen des Elektronischen Geschäftsverkehrs Unterschiede bei den Informationspflichten eines Unternehmens, der Art des Vertragsschlusses und den Regelungen des Fernabsatzes, um nur einige Beispiele zu nennen. Aber auch die Form des Vertragsschlusses oder die Darstellung der Angebote auf einer Webseite müssen der spezifischen Rechtsprechung der Gerichte folgen, damit diese lediglich als Möglichkeit zur Abgabe eines Angebotes durch Kunden verstanden werden und nicht als bindende Angebote.
Andererseits aber gelten zum Beispiel die Regeln über die Rechtsfähigkeit – die gemäß § 1 des BGB mit der Geburt beginnt – oder aber die Geschäftsfähigkeit, die im vollen Umfang mit 18 Jahren erreicht wird, im Internet sowie der analogen Welt gleichermaßen.
Jede Person, die mit einem Gewerbe oder ihrem Geschäft sowie ihrer Dienstleistung im Internet tätig ist, muss sich aber im Klaren sein, dass andere rechtliche Regelungen gelten können. Zum Beispiel ist durch die Tätigkeit im Internet das Recht des Datenschutzes betroffen, da man digital Spuren hinterlässt, die in der analogen Welt nicht existieren.