Haftung für Usenet Betreiber - OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.1.2008, Az. I-20 U 95/07)
(Redaktioneller Hinweis: Das TMG galt in Deutschland bis Anfang 2024.)
Wer ein Netzwerk von Diskussionsforen betreibt (und so gemeinhin als Usenet Provider bezeichnet wird), wird rechtlich als Cache-Provider im Sinne von § 9 TMG erachtet. Er haftet daher nicht für Urheberrechtsverletzungen fremder Dritter, denn dies hätte rechtlich eine Haftung als Störer aufgrund einer tatsächlich nicht unzumutbaren allgemeinen Überwachungspflicht zur Folge. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf rechtskräftig in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.
Das OLG folgte damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Internetversteigerung I“ und lehnte eine Haftungsprivilegierung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach dem TMG ab.
Es entschied diesen Fall nach der möglichen Störerhaftung gemäß §§ 823, 1004 BGB analog.
Damit stellte es sich der Ausuferung von Prüfungspflichten entgegen. Es hielt des Weiteren fest, dass dem Provider eine Prüfung überhaupt möglich oder aber zumutbar sein müsse. Zu berücksichtigen seien dabei auch faktisch-technische Umstände.
Das OLG verwies darauf, dass dies für Usenet Provider Betreiber zur Folge habe, dass es ihnen kaum möglich sei, „rechtsverletzende fremde Inhalte aus dem Usenet zu löschen“.
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