Der eCommerce und insbesondere der Handel über große Plattformen wie eBay oder Amazon zieht eine Vielzahl von Fragen nach sich, insbesondere nach der Haftung dieser großen Plattformen, wenn man die Haftung der einzelnen Händler, die unlauter werben oder aber Produkte anbieten, die gegen Markenrechte verstoßen, nicht wirksam in Anspruch nehmen kann.
Der EuGH hat ein Urteil zu der Frage der Haftung von Händlern (EuGH, Urt. v. 02.04.2020, Az. C-567/18) im Zusammenhang mit Markenrecht veröffentlicht., die Ware über Amazon nur lagern und dann verteilen. Diese Händler preisen diese Waren ncht selbst an. Im Falle der fehlenden markenrechtlichen Nutzung sei weder Amazon noch der Händler für eine Markenverletzung haftbar. Es sei Amazon dennoch untersagt, diese Ware zu lagern und zu verteilen, wenn Amazon weiß, dass es sich um eine Markenverletzung handelt.
Soweit dies Amazon aber nicht weiß, ist das bloße Lagern, ohne die Absicht etwas anzubieten, zulässig.
Diese Variante des Markenrechtes, auch Mittäter in Anspruch zu nehmen, sollte man sich auf jeden Fall vergegenwärtigen. Denn Amazon dürfte in einem solchen Fall das Recht zur ersatzweisen Inanspruchnahme des Händlers zustehen.
Ich kann gut verstehen, dass eine Vielzahl von Händlern sich an den Vertriebsvereinbarungen stören, die sie mit großen Markenunternehmen eingehen müssen. Nur sollte man sich die Mühe machen, diese Vereinbarungen vorher prüfen zu lassen.
Auch im Falle von Exklusiv-Vertriebsvereinbarungen gilt, dass diese für ihre Wirksamkeit nicht gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen dürfen.
Tun sie dies aber, so wären diese Klauseln – wie auch in anderen Fällen – unwirksam und der Vertrieb legal.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, der sich immer wieder mit kartellrechtlichen Fragen beschäftigt, stehe ich Ihnen für Rückfragen immer wieder zur Verfügung.