Haftungsfragen

das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – die mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) regelt die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen. Zwar werden zunächst Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter/Innen erfasst, ab 2024 solche ab 1.000 Arbeitnehmer/Innen. Aber die Handelsplattformen, Handelsketten oder auch produzierende Unternehmen können es sich gar nicht leisten, Produkte zu verwenden, welche nicht dem LKSG entsprechen. Aus diesem Grunde werden auch KMU schon jetzt ihre Produkte und gegebenfalls auch ihre Zulieferer überprüfen müssen. Hier sollen einige grundlegende Gesichtspunkte erklärt werden.

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Schadensersatz wegen geschlechtsdiskriminierender Anrede ?

Schadensersatz wegen geschlechtsdiskriminierender Anrede ? Können Menschen, die sich durch die binäre Geschlechtsidentität nicht angesprochen fühlen, Schadensersatz geltend machen ? Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch im Massengeschäft die Ansprache der Geschlechtsidentität entsprechen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes gemäß dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor. Ein Schadensersatzanspruch folgt daraus aber nicht.

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Klagen gegen Bafin und Wirtschaftsprüfer EY wegen Wirecard

Klagen gegen Bafin und Wirtschaftsprüfer wegen Wirecard ! Zurecht werden nach dem Wirecard - Skandal der Bafin und den verantwortlichen Wirtschaftsprüfern EY von Gläubigern der Gesellschaft wie auch Anteils- Anleiheneigentümern schwerwiegende Pflichtverletzungen vorgeworfen. Die Staatshaftung bietet gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Gegenüber den Wirtschaftsprüfern wird man aus dem Rechtsgedankens des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" vorgehen können. Dafür spricht schon die langjährige kritische Berichterstattung vor allem der britischen "Financial Times" und der Widerruf der Testate durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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