Stellt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine Rechtsgrundlage für § 3 UWG dar, welcher eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen rechtfertigt?
Diese Frage haben sich im vergangenen Jahr immer wieder Unternehmen gestellt und inzwischen liegen auch verschiedene Entscheidungen der sachlich zuständigen Landgerichte vor. Dazu hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 20. Mai 2019 (30 O 68/18 KfH) die Auffassung vertreten, dass dies nicht der Fall ist.
Ein Verstoß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung sei kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.
Das Sanktionen-System der DSGVO ist abschließend. Dies hat das Landgericht entschieden und entsprechenden Abmahnungen von Wettbewerbern untereinander oder auch durch Verbraucherschutzorganisationen – beispielsweise – eine Absage erteilt.