Geschäftsgeheimnisgesetz

Das Geschäftsgeheimnisgesetz, welches in den letzten Monaten so intensiv diskutiert wurde, gilt seit dem 26. April 2019. Damit wird eine EU-Richtline umgesetzt, welche einmal Innovationen schützen, aber andererseits den Informationsaustausch auch ermöglichen und insbesondere überflüssige Schutzinvestitionen vermeiden soll.


Dabei gibt es weiterhin viele sehr wichtige Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Gesetz stellen.

Was ist denn überhaupt ein Geschäftsgeheimnis und wie kann man dieses „angemessen“ schützen? Hierbei gibt es vertragliche, technische und organisatorische Aspekte sowie Fragen der Weiterbildung zu beachten.
Wichtig sind die verbotenen Handlungen wie auch die wichtigen Ausnahmen zu diesem Gesetz.

Dabei sollte man sich nicht nur im Rahmen der Grenzen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) bewegen, sondern daran denken, welche anderen Gesetze Freiräume schaffen, die das GeschGehG nicht einräumt.

Aber auch andere europäische Regelungen und Verordnungen können überlangen Vertragsklauseln und Knebelungsverträgen sehr wirksam einen Riegel vorschieben.

In den kommenden Wochen und Monaten werden viele Geschäftspartner, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Dienstleister und Zulieferer mit entsprechenden Klauseln konfrontiert werden, die aber tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen unter Umständen unwirksam sind.

Für Unternehmen gilt somit, dass sie sich über die Grenzen sehr intensiv unterrichten.

Diejenigen Vertragspartner aber – die ich oben beispielhaft genannt habe – die mit Vertragstexten konfrontiert werden, die sie für zu weitgehend erachten, sollten diese nicht ohne Weiteres unterzeichnen.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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