Sind E-Mail-Anbieter Telekommunikationsdienste?

Die Antwort auf diese Frage hat auch datenschutzrechtliche Auswirkungen. Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 entschieden, dass sogenannte OTT - Dienste ("Over the Top") keine Telekommunikationsdienste im Sinne elektronischer Telekommunikationsdienste sind und bestimmten Regelungen zum Datenschutz oder dem gesetzlichen Zugang von Geheimnisdiensten nicht unterfallen.


E-Mail-Anbieter sind keine Telekommunikationsdienste

Demnach müssen E-Mail-Anbieter wie Gmail und andere Webdienste keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz eingehen oder aber bestimmte Schnittstellen zu Überwachungsstellen herstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C-193/18).

Diese Entscheidung gilt somit für solche Dienste, welche Webdienste wie Gmail darstellen. Diese Webdienste werden nicht als „elektronische Telekommunikationsdienste“ angesehen.

Das Unterscheidungsmerkmal ist also technischer Natur.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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