Der EuGH hat mit Urteil vom 13. Juni 2019 entschieden, dass sogenannte OTT - Dienste ("Over the Top") keine Telekommunikationsdienste im Sinne elektronischer Telekommunikationsdienste sind und bestimmten Regelungen zum Datenschutz oder dem gesetzlichen Zugang von Geheimnisdiensten nicht unterfallen.
Demnach müssen zum Beispiel Gmail und andere Webdienste keine neuen Verpflichtungen beim Datenschutz eingehen oder aber bestimmte Schnittstellen zu Überwachungsstellen herstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2019, C-193/18).
Diese Entscheidung gilt somit für solche Dienste, welche Webdienste wie Gmail darstellen. Diese Webdienste werden nicht als „elektronische Telekommunikationsdienste“ angesehen.
Das Unterscheidungsmerkmal ist also technischer Natur.