Ist der Markeneintrag für die ADIDAS-Streifen rechtmäßig? Am 19.06.2019 hat das Europäische Gericht erster Instanz entschieden, dass eine bestimmte Marke, der drei Streifen als Kennzeichen zugrunde lagen, für die ADIDAS sich mehrere Marken auf europäischer Ebene hat registrieren lassen, zu Unrecht eintragen wurden.
Um vorab darauf hinzuweisen: im Gegensatz dazu, wie es in vielen Darstellungen zu lesen ist, hat Adidas nicht jedes seiner Markenrechte an den drei Streifen verloren. In dem Rechtsstreit ging es vielmehr um eine ganz bestimmte Gestaltung der drei Streifen:
| | |
| | |
| | |
(die genaue Darstellung der Zeichen findet sich im Urteil)
Das Unternehmen Adidas hat diese drei Streifen im Jahr 2014 als Unionsmarke eintragen lassen, das heißt eine Marke mit EU-weiter Geltung, die beim „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ (EUIPO) registriert wird.
Damit war jedoch ein anderes Unternehmen mit dem Namen „Shoe Branding Europe“ nicht einverstanden und stellte einen Antrag auf Löschung. Das EUIPO hat daraufhin diesem Löschungsantrag im Jahr 2017 stattgegeben und löschte die Marke. Adidas zog vor das Gericht I. Instanz der Europäischen Union (EuG). Das hat entschieden, dass EUIPO die Marke zurecht gelöscht habe (Urt. v. 19.06.2019, Az.T-307/17).
Gegen diese Entscheidung ist nun noch die Berufung vor den EuGH zulässig und wer ADIDAS kennt und das Unternehmen in rechtlichen Auseinandersetzungen erlebt hat, wird diese Entscheidung, ein Rechtsmittel einzulegen, nicht in Zweifel ziehen.
Angesichts der hohen Abmahnfreudigkeit von ADIDAS sollte man sich angesichts des markenrechtlichen Gebotes für Markeninhaber gegen Verwässerungen vorzugehen, schon von der Überlegung abhalten lassen, diese Markenrechte in Zweifel zu ziehen.
Ungeachtet dessen ist es immer wichtig, bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen und insbesondere Abmahnungen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Auch ADIDAS setzt seine Markenrechte mitunter ein, ohne dass dazu ein Anlass besteht.