das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – die mögliche zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) regelt die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen. Zwar werden zunächst Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter/Innen erfasst, ab 2024 solche ab 1.000 Arbeitnehmer/Innen. Aber die Handelsplattformen, Handelsketten oder auch produzierende Unternehmen können es sich gar nicht leisten, Produkte zu verwenden, welche nicht dem LKSG entsprechen. Aus diesem Grunde werden auch KMU schon jetzt ihre Produkte und gegebenfalls auch ihre Zulieferer überprüfen müssen. Hier sollen einige grundlegende Gesichtspunkte erklärt werden.
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