Unwirksame Bilddatenbank-Klausel von Pixelio ! Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil aus dem Jahre 2016 entschieden, dass die von der Bilddatenbank Pixelio verwendete Klausel unwirksam war und daher ein Verstoß eines gemeinnützigen Vereins gegen diese Klausel nicht gegeben war.
Die Prüfung einer Abmahnung - eine unwirksame Bilddatenbank-Klausel von Pixelio ?
Unwirksame Bilddatenbank-Klausel von Pixelio ?
Sollte man eine Abmahnung wegen der Verletzung der Rechte an Fotografien ohne weiteres unterzeichnen ? Es könnte sich aber doch auch um eine rechtswidrige Abmahnung handeln, weil eine unwirksame Bilddatenbank-Klausel von Pixelio verwendt wurde, wenn man das Bild von einer Bilddatenbank erhalten hat.
die Prüfung einer Abmahnung
Viele Abmahnungen im Bereich Urheberrecht betreffen den Bereich der Fotografie und es stellt sich oft die Frage, wie man damit umgehen soll. In jedem Fall scheint eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt sehr ratsam zu sein, da trotz der Rechte eines Fotografen/einer Fotografin die Abmahnung rechtswidrig sein kann.
Ich habe 2016 einen gemeinnützigen Verein vertreten, der durch eine Fotodatenbank – Pixelio – Fotos erworben hatte und diese auf seine Webseite einstellte.
Kurz darauf erhielt er eine Abmahnung eines Anwaltes eines Fotografen, der meinte, seine Rechte als Urheber verschiedener Fotos seien verletzt worden.
der umfassende Schutz von Fotografinnen und Fotografen
Dazu sollte man wissen, dass Fotografien nicht nur als sogenannte Lichtbildwerke gemäß § 2 Nr. 5 UrhG geschützt werden, weil sie auf einer individuellen persönlichen geistigen Schöpfung gemäß § 2 II UrhG beruhen.
der Schutz von Lichtbildern
§ 72 UrhG schützt zudem auch sogenannte Lichtbilder, die sich unter Umständen nur durch ein geringes Maß an Kreativität auszeichnen.
Für Fotografinnen und Fotografen gilt somit ein sehr umfassender Schutz, so dass die Schutzfähigkeit von Fotografien nur äußerst selten vor Gericht erfolgreich angegriffen wird.
die Unwirksamkeit der Bilddatenbank-Klauseln von Pixelio
Als Vertreter des Vereins hielt ich dem Fotografen entgegen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bilddatenbank Pixelio offenkundig unwirksam wären, aber auch ungeachtet dessen läge kein Verstoß gegen die AGB vor.
die Kontrolle der Wirksamkeit von Vertragsklauseln gemäß dem BGB
Sie seien gemäß § 305 ff BGB unwirksam, da da sie unklar und intransparent seien. Dieser Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB ergebe sich aus der Übertragung aus den englischen „general terms and conditions“ von Pixelio, die aber ungenau übersetzt und außerdem nicht an das deutsche Recht angepaßt seien.
Das Landgericht Berlin ist mit Urteil vom 13.05.2016 (Landgericht Berlin, Az. 16 O 535/15) dieser Ansicht gefolgt und hat entsprechend entschieden, dass die AGB unwirksam seien. Diese Entscheidung wurde von dem Fotografen nicht mehr angegriffen und ist rechtskräftig geworden.
die Prüfung der AGB und der Abmahnung
Es lohnt sich also immer, im Falle der Verwendung von Bilddatenbanken – aber auch in anderen Fällen – den Vorwurf der Verletzung einer Vertragsklausel und damit eine Abmahnung zu überprüfen.
Auch wenn wie hier die Schutzfähigkeit einer Aufnahme und die Person des Fotografen feststehen und diesem daher exklusiv die Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen, kann eine Abmahnung dennoch unwirksam sein, weil die Vertragsklauseln der Bilddatenbank unwirksam sind. In diesem Fall war nämlich die unentgeltliche Nutzung erlaubt, die Einschräkungen, welche eine weitergehende Klausel festlegte, jedoch unwirksam.