das Streitbeilegungsverfahren - Hinweis auf Website und in AGB ! Verbraucher und Verbraucherinnen sollen durch ein alternatives Streitbeilegungsverfahren die Möglichkeit haben, Konflikte mit Unternehmen zu lösen. Dieses auf bestimmte Fälle anwendbare Recht beruht auf der europäischen Richtlinie 2013/11/EU. Der Bundesgerichtshof hat am 22.09.2020 (Az.: XI ZR 162/19) die Frage entschieden, wo auf diese Möglichkeit hingewiesen werden muss. Es reicht nicht mehr aus, nur durch allgemeine Informationen auf der Webseite über diese Möglichkeit zu informieren. Der Bundesgerichtshof verlangt nun auch eine entsprechende Klausel in den jeweils verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
das Verbraucherstreitbeilegungsverfahren - Hinweis auf Website und in AGB
Das Streitbeilungsverfahren dient dem Verbraucherschutz. Eine Pflicht zu seiner Durchführung besteht zum Beispiel gemäß § 111 b Energiewirtschaftsgesetz und § 57 a Luftverkehrsgesetz. Geregelt wird das Verfahren durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Es beruht auf europäischem Recht und zwar der Richtlinie 2013/11/EU.
die Informationspflichten zur Anwendung des Schlichtungsverfahrens
Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 22.09.2020 (Az: XI ZR 162/19) eine Klarstellung vorgenommen und die Anwendung des deutschen Gesetzes geklärt.
Während das Bundesjustizministerium noch bis zum Oktober 2020 auf seiner Webseite darüber informiert hat, dass Verbraucher und Verbraucherinnen auf der Webseite oder in den AGB informiert werden, ist die Rechtsprechung strenger.
Der Bundesgerichtshof verlangt in seinem Urteil vom 22.09.2020, dass die Unternehmen, die über dieses Verfahren informieren, darüber auf der Webseite und in ihren AGB hinweisen.
die Regelungen der Europäischen Richtlinie (2013/11/EU)
Der Bundesgerichtshof verweist in seiner Entscheidung auf die Regelung des Art. 13 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU, der zu dieser Auslegung verpflichte. Die alternative Möglichkeit der Information, welche der deutsche Gesetzgeber für möglich hielt, sei nicht ausreichend.
die Pflicht zur Durchführung des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens
Wie bereits erwähnt, verpflichten das Energiewirtschaftsgesetz (§ 111 b) und das Luftverkehrsgesetz (§ 57 a) zur Durchführung des Verbraucherstreitbeilegungsverfahrens.
Eine Pflicht kann sich aber auch ergeben, wenn ein Unternehmen diese Möglichkeit durch seine AGB anbietet.
Aber auch die Selbstverpflichtung in einer Satzung eines Trägervereines für eine Verbraucherstreitbeilegungsschlichtungsstelle muss auf der Website und in den AGB erwähnt werden.
kritische Anmerkung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist unter Berücksichtigung des europäischen Rechtes nicht zu kritisieren.
Der maßgebliche Art. 13 Absatz 2 der Richtlinie ließ dem Bundesgerichtshof auch keine andere Wahl.
Umso verwundert es, dass noch bis Ende Oktober 2020 das Bundesjustizministerium auf seiner Webseite von einer alternativen Informationsmöglichkeit über die Webseite oder die AGB ausging.
Wie auch im Falle der Musterwiderrufsbelehrung bedeutet dies für Unternehmen, dass sie sich auf gar keinen Fall auf Angaben des Bundesjustizministeriums auf seiner Webseite verlassen dürfen. Sie müssen vielmehr ihre Webseite oder ihre AGB anwaltlich prüfen lassen.