Unternehmensgründungen sind komplex. Gerade aber der Unternehmensname, Produktbezeichnungen und Marken sollten in der Gründungstimeline eine Priorisierung beanspruchen. Rechtliche Fragen zur Möglichkeit der Markeneintragung wie auch der Vermeidung der Verletzung von Rechten Dritter sollten vor der Unternehmensgründung gelöst worden sein. Sorgfältige Beachtung erfordern aber auch Informationen zu Produkten und Dienstleistungen.
Unternehmensname, Produktbezeichnungen und Marken
Die Unternehmensgründung
Die Unternehmensgründung betrifft verschiedene Fragen, welche entsprechend einer Timeline definiert und abgearbeitet werden sollten. Neben der Unternehmensform (GbR, UG oder GmbH) sollten früh auch die Namensgebung für das Unternehmen (juristisch die „Firma“, vgl. § 4 GmbH-Gesetz) und die Produkte überlegt werden.
Die Unternehmensbezeichnung
Die besondere Bedeutung der Unternehmensbezeichnung wird deutlich, wenn man sich klar macht, dass man diese aufgrund von Rechtekonflikten mit anderen Namen mitten im Gründungsprozess wieder ändern muss. Aber auch wenn die Unternehmensbezeichnung als solche zulässig wäre, aber nicht mittels einer Eintragung geschützt werden kann, gefährdet dies das Gründungsvorhaben. Denn viele Investoren erwarten einen Schutz des Unternehmensnamens mittels einer Markeneintragung.
Ungeachtet der daraus entstehenden Zeitverzögerung und des Kostenaufwandes ist auch der Reputationsschaden erheblich.
Die Produktbezeichnungen
Aber auch die Produktbezeichnungen sollten mittels einer Registrierung bei einem Markenamt vor Nachahmungen oder Reputationsverlust geschützt werden. Denn erfolgreiche Produkte sind erfahrungsgemäß sehr schnell Ziel von rechtswidrig agierenden Konkurrenten, die eine zu ähnliche Bezeichnung für identische oder ähnliche Produkte nutzen wollen.
Unzulässige Angaben, rechtswidrige Werbung
Gerade im Bereich der Lebensmittelbranche bedarf es aber auch der sehr sorgfältigen Beachtung der Regelungen für rechtskonforme Produktbezeichnungen.
Unzulässige Angaben können von Verbraucherverbänden oder Konkurrenten abgemahnt werden, weil angeblich mit Informationen geworben wird, die unzutreffend, ungenau oder irreführend sind.
Marken – strategische Planung zur Registrierung von Marken
Sowohl für die Auswahl einer Marke als auch die Eintragung bedarf es einer strategischen Planung. Marken sollten grundsätzlich bei einem zuständigen Amt registriert werden. Da von dem Antrag auf Eintragung über die übliche Prüfung bis zu der tatsächlichen Eintragung mehrere Monate vergehen können, bevor die Marke nach der Anmeldung und der darauf folgenden Prüfung zu den Fragen der markenrechtlichen Zulässigkeit eingetragen wird, bedarf es einer sorgfältigen Planung.
Fachmännische Markenanmeldung
Anzumeldende Kennzeichen und Waren- und Dienstleistungen sollten sorgfältig geprüft werden. Da im Markenrecht der Grundsatz der Priorität gilt, kann bei einer unfachmännischen Markelanmeldung wichtiger Schutz verloren gehen. Denn wenn man vergessen hat, für wichtige Waren oder Dienstleistungen seine Marke registrieren zu lassen, kann eine zukünftige Markenanmeldung Dritter eine eigene Anmeldung blockieren.
Schutz von Slogans ?
Man kann sich fragen, ob denn Slogans rechtlichen Schutz in Anspruch nehmen können, und zwar gemäß dem Urheber- oder dem Markenrecht. Die Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Rechtsgebiet und sind Gegenstand unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen. Auch die Frage der markenrechtlichen Eintragung stellt sich. Grundsätzlich unterliegen solche Anmeldungen den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, welche auch bei anderen Markenanmeldungen zu beachten sind.
Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Einstweilige Verfügungen - Fristen ernst nehmen
Abmahnungen
Irreführende Angaben, rechtswidrige Marken – die die Rechte anderer Markenbesitzer/Innen verletzen – oder auch andere Rechtsverstöße gegen Immaterialgüterrechte (bspw Urheberrechte) können sogenannte Abmahnungen zur Folge haben.
In Abmahschreiben werfen zumeist Rechtsanwälte Unternehmen Rechtsverstöße vor. Sie fordern unter Fristsetzung zur Beseitigung des Rechtsverstoßes und der Abgabe von Unterlassungserklärungen auf sowie den Ersatz der Kosten auf, die dem Gegner entstanden sind.
Unterlassungserklärungen
Die Abgabe einer Unterlassungserklärung soll verhindern, dass ein Rechtsverstoß wiederholt wird. Ist der Vorwurf einer Rechtsverletzung ganz oder zum Teil berechtigt, kann die entsprechende Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung sehr sinnvoll sein.
Sie muss aber innerhalb einer gesetzte Frist abgegeben werden und niemals sollte eine Erklärung ohne vorherige Prüfung eines rechtlichen Beistandes erfolgen. Denn diese Unterlassungserklärung ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag. Er verspricht gewöhnlicherweise eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren Tausenden von € und sollte sehr sorgfältig geprüft werden.
Einstweilige Verfügungsverfahren
Diese anwaltlichen Abmahnschreiben sollten immer ernst genommen und nur von anwaltlicher Seite beantwortet werden. Weder sollte man sich jedoch selbst erklären noch eine fremde Unterlassungserklärung ohne rechtlichen Rat unterzeichnen.
Andererseits kann man unter Umständen kostenspielige rechtliche Auseinandersetzungen durch die rechtszeitige Abgabe einer klug formulierten Unterlassungserklärung vermeiden.
Fristen ernst nehmen
Wichtig ist in jedem Fall, die eingehenden anwaltlichen Schreiben sofort weiter zu reichen und sie prüfen zu lassen, um dann die weiteren rechtlichen Schritte zu beraten. In den vergangenen Jahren konnte ich auch immer wieder rechtswidrige Abmahnungen zurückweisen und den Ersatz der durch meine Inanspruchnahme entstandenen Kosten bei der Gegenseite durchsetzen.
Meine anwaltliche Erfahrung
Jan Froehlich, selbstständiger Rechtsanwalt und Fachanwalt im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Fachanwalt im Bereich des IT-Rechtes sowie im Bereich des Presse- und Äußerungsrechtes berät seit Jahren Unternehmen und Unternehmensgründer.