Keine Webseite ohne Zustimmung - bedarf es dazu einer Erklärung ? Darf man eine Webseite zu einem Dienstleistungsunternehmen herstellen und auf einem Netzwerk posten ohne die Zustimmung der Inhaber oder Inhaberinnen ? Das Landgericht Hamburg hat am 13.02.2020 (Az.: 312 O 372/18) entschieden, dass dies auch für Facebook gilt. Jedoch handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Grundsatzentscheidung, wonach fremde Namens- und Markenrechte auch von Plattformen geachtet werden müssen und eine Webseite aufgrund der DSGVO nicht ohne Zustimmung eines Unternehmens erstellt werden darf.
fremde Namens- und Markenrechte achten !
Das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 187/18; Urt.v. 13.02.2020) hat einer Klage einer Anwaltskanzlei stattgegeben, weil diese sich durch eine von Facebook ohne Auftrag erstellte Webseite über diese Kanzlei in ihren Rechten verletzt sah.
Der gemäß § 823 BGB „eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb“ eines Unternehmens und damit auch einer freiberuflichen agierenden Kanzlei gibt den Inhaberinnen und Inhabern das Recht, gegen Störungen einzuschreiten.
Eine Kanzlei wie auch ein anderes Unternehmen erwirbt zumindest durch den Gebrauch gemäß § 12 BGB eigene Namensrechte und gemäß § 5 MarkenG eigene Markenrechte. Es kann es sich dagegen zur Wehr setzen, wenn dieser Namen und diese Marke ohne seine Zustimmung in Bezug auf dieses Unternehmen genutzt werden.
Wichtig war dem Landgericht Hamburg, dass die betreffende durch Facebook erstellte Seite auch außerhalb des Netzwerkes erreichbar war.
keine Rechtfertigung des Eingriffes
Das Landgericht stellt auch fest, dass keine Rechtfertigung für diesen auf das Unternehmen zielenden Eingriff gegeben war. Dabei müsse man zwischen dem Schutz des Betriebes auf der einen Seite und möglichen öffentlichen Interessen andererseits abwägen.
Der Hinweis von Facebook, es handele sich nur um eine „inoffizielle Seite“ sein kaum sichtbar und unzureichend.
Hinzu kam, dass Facebook einen falschen Arbeitsschwerpunkt angab. Außerdem habe sich die Kanzlei aus Prinzip gegen einen Auftritt bei Facebook entschieden.
Unterlassungsanspruch auch aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO
Zudem stellt das Landgericht fest, dass dem Betrieb aber auch ein Anspruch aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO zusteht, dass diese ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB sei.
Dafür sei unwichtig, ob denn die eingepflegten Daten frei verfügbar seien, denn es fehle an den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Nutzung der Daten gemäß Art. 6 DSGVO, da dazu berechtige Interessen von Facebook und seiner Nutzer notwendig seien. Vor allem aber dürften die Interessen des Betriebes nicht überwiegen.
In diesem Fall sei auch unerheblich, dass diese Daten offenzugänglich seien, da es auf die Art der Nutzung ankomme. Die Erstellung einer Webseite widerspreche aber der Aufassung des Unternehmens, welches sich gerade gegen eine Seite bei Facebook entschieden habe.