Die Pfändung einer Domain kann eine Möglchkeit sein, schuldrechtliche Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGH, Urtt. vom 11.10.2018, VII ZR 288/17).
Der Bundesgerichtshof hat schon länger in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine solche Pfändung möglich ist und hat nun den Umfang dieser gepfändeten Ansprüche definiert.
Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain „de“ gründet sich gemäß dem Bundesgerichtshof auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem/der Inhaber*In oder dem Unternehmen, welches die Domain besitzt, der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Bei einer möglichen Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223).