Das Landesarbeitsgericht München verhandelt zum Thema Crowdworker.
Was ist Crowdwork?
Crowdwork ist eine Form der Arbeitsorganisation, bei der Aufgaben oder Projekte über digitale Plattformen an eine große Anzahl von externen Arbeitskräften, die sogenannte „Crowd“, ausgelagert werden. Diese Plattformen bringen Unternehmen oder Einzelpersonen, die bestimmte Aufgaben zu vergeben haben, mit einer Vielzahl von potenziellen Arbeitern zusammen, die diese Aufgaben übernehmen können.
Allerdings bringt Crowdwork auch Herausforderungen mit sich, insbesondere in Bezug auf Arbeitsrecht, faire Bezahlung und soziale Absicherung der Crowdworker. Da es sich um eine relativ neue Form der Beschäftigung handelt, stehen viele Länder vor der Aufgabe, geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Rechte und Interessen aller beteiligten Parteien zu schützen.
Die Gerichtsentscheidung zum Thema Crowdwork
Eine interessante Entscheidung hat heute (4.12.2019) das Landesarbeitsgericht München verkündet : „Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis (LAG München, 8 Sa 146/19 vom 04.12.2019).
Das LAG München hat heute entschieden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten – dem Betreiber einer Internetplattform – kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte führt u.a. für Markenhersteller Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durch. Diese Aufträge werden dann über eine sog. „Crowd“ vergeben. Der Abschluss der streitgegenständlichen Basisvereinbarung berechtigt dazu, über eine App die auf einer Internetplattform angebotenen Aufträge, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 km angezeigt werden, zu übernehmen. Bei erfolgter Übernahme ist ein Auftrag regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abzuarbeiten. Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten.
Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht. Dies drückt sich im Allgemeinen darin aus, dass der Mitarbeiter Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung beachten muss und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages. Die Basisvereinbarung erfüllt die Voraussetzungen schon deswegen nicht, weil sie keinerlei Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen enthält. Der Umstand, dass der Kläger tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhaltes durch die Aufträge verdient hat und sich aus verschiedenen Gründen unter Druck gesehen hat, auch in Zukunft Aufträge anzunehmen, führt nach der bestehenden Gesetzeslage nicht dazu, dass der Kläger die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen kann. Die Basisvereinbarung konnte deshalb als bloßer Rahmenvertrag auch per E-Mail wirksam gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dies war für die Entscheidung nicht relevant, weil die Unwirksamkeit einer Befristung nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen geltend zu machen war, was aber nicht der Fall war.“
Der Fall wurde wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen und ist damit noch nicht rechtskräftig entschieden.