Bewertungsportale – das Recht auf Löschung

Darf ein Profil auf Bewertungsportalen gelöscht werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer vom für Fragen des Persönlichkeitsrechtes zuständigen Senat (VI ZR 30/17) am 20.02.2018 veröffentlichten Entscheidung einer Ärztin Recht gegeben, ihr Profil von der Website eines Bewertungsportals löschen zu lassen, wenn diese Veröffentlichung gegen die Regelungen des Bundesdateschutzgesetz (BDSG) verstoßen.


Das Urteil

Der BGH hat dazu geschrieben: Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies sei in diesem bestimmten Fall gegeben gewesen, da der Betreiber des Bewertungsportales seine Stellung als neutraler Informationsvermittler aufgegeben habe.

Der Senat hat mit Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13 (BGHZ 202, 242) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit einer Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist. Diese Grundsatzentscheidung wird auch durch das neue Urteil nicht aufgehoben.

Der vorliegende Fall unterscheide sich nach Ansicht des BGH jedoch vom damaligen in einem maßgeblichen Punkt. Aufgrund einer Praxis, bei welcher bei dem Aufruf einer nicht-zahlenden Ärztin auch konkurrierede Kollegen gezeigt wurden, verlässt das Bewertungsportal seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler.

Im Gegensatz zu den nichtzahlenden Ärzten, bei welchen dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.

Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen.

Das führt hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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