Facebook – maßgebliche Nutzungsbestimmungen zum Datenschutz teilweise unwirksam

Das Landgericht Berlin hat am 24.01.2018 (Az.: 16 O 341/15 - nicht rechtskräftig) entschieden, dass maßgebliche Nutzungsbestimmungen von Facebook gemäß den Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) unwirksam sind.


Zunächst hat das Landgericht Berlin trotz der nach irischem Recht verfassten Nutzungsbedingungen nicht nur seine Zuständigkeit, sondern auch die Maßgeblichkeit des deutschen Rechtes anerkannt, da der Schaden für diese in deutscher Sprache erhältlichen Nutzungsbedingungen in Deutschland eintreten werde.

Dabei hat das Landgericht den Claim „Facebook ist und bleibt kostenfrei“ nicht beanstandet, da rein immaterielle Leistungen wie die Übergabe von Daten keine vermögenswerte Leistung darstelle.

Da eine Einwilligung in eine vertragsgemäß Nutzung gemäß § 28 BDSG nicht vorliege – welche auch Facebook nicht annahm und die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Daten bei der Durchführung eines Vertrages betrifft, hätte die Nutzung von Daten nur aufgrund einer wirksamen Einwilligung wirksam sein können.

Das Landgericht greift dann aber nicht nur die Bestätigung des Lesens der AGB – ungeachtet der Tatsache, dass dies meistens nicht stimme – auch deshalb an, weil dies eine unzulässige Tatsachenbestätigung darstelle. Zudem hält das Landgericht auch die Verpflichtung, sich mit einem Klarnamen zu registrieren, für unwirksam. Dabei fehle es einmal an der notwendigen Klarheit für die Nutzer*Innen, dass diese sich erst durch ihr Einverständnis zu einer solchen Nutzung bereit erklären und eben nicht – z.B. von Gesetzes wegen – dazu verpflichtet seien. Diese Klausel, seinen Klarnamen zu nennen, verstoße zudem gegen §§ 12, 13 II TMG.

Aber auch die Einwilligung, den Namen, ein Bild oder Inhalte für gesponserte Inhalte einzusetzen, sei unwirksam.

Insbesondere aber auch die „Zustimmung zum Sammeln und Nutzen gemäß der Datenrichtlinie“ entbehrt nach Ansicht des Landgerichtes der wirksamen Einwilligung.

Entsprechendes gilt für die Klausel zu neuen Eigentümern oder aber der Änderung der AGB.

Dieses Urteil des Landgerichtes versagt damit wesentlichen Nutzungsbestimmungen des Unternehmens die Wirksamkeit. Dabei sagt das Landgericht nicht, dass entsprechende Klauseln nicht möglich seien. Es hält aber fest, dass die dem Urteil zugrunde liegenden Klauseln unwirksam sind.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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