Recht auf Vergessenwerden

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht findet nicht nur auf Suchmaschinen, sondern auch auf andere im Internet publizierte Inhalte Anwendung.


Das Recht auf Vergessenwerden hat der EuGH (EuGH GRUR 2014, 895 Rn. 35 – Google Spain) vor einigen Jahren durch seine Entscheidung „Google Spain“ gegenüber Suchmaschinen begründet. Auch die deutschen Gerichte setzen es nun im Hinblick auf die verschiedenen Einzelfragen unter Berücksichtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes um. Dabei findet das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch nicht nur auf Suchmaschinen, sondern auch auf andere im Internet publizierte Inhalte Anwendung.

So hatte das Landgericht Frankfurt a.M. nun zu entscheiden, wie man mit seit 6 Jahren im Internet stehenden Beiträgen umgeht, wenn diese persönliche Gesundheitsdaten betreffen (LG FfM, Urt. v.17.01.2018, 2-03 O 190/16).

Das Landgericht entschied, dass auch dann, wenn bestimmte Beiträge bereits seit 6 Jahren im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, das Recht auf Vergessenwerden im Hinblick auf Gesundheitsdaten zur Anwendung kommen kann.

Eie Beseitigungsanspruch könne dann durchgesetzt werden, wenn im Rahmen einer Abwägung Daten zu beurteilen sind, die konkret genug sind, dass eine Löschung erforderlich erscheint.

Andere Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) seien insofern nicht abschließend.

Diese Entscheidung überzeugt einmal im Hinblick auf die Sensibilität der Daten wie auch hinsichtlich der Frage nach der Bedeutung solcher bereits seit einigen Jahren öffentlich zugänglicher Daten.

Der Schutz durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich damit als ein wirksames rechtliches Instrumentarium, welches die Persönlichkeitssphäre einzelner schützt.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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