Es gibt immer wieder Fragen zu dem Thema einer rechtmäßigen Verlinkung von anderen Website mit legalen oder auch u.U. illegalen Inhalten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2016 (GS Media, Urt. v. 18.09.2016 – Az.: C-160/15) dazu ein Urteil gefällt.
Danach stelle das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.
Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C‑466/12, EU:C:2014:76), Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin ausgelegt hat, dass das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
Die gleiche Auslegung wurde auch im Beschluss vom 21. Oktober 2014, BestWater International (C‑348/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2315), für ein solches Verlinken unter Verwendung der Framing-Technik vorgenommen.
In der Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der EuGH nun entschieden, dass eine Veröffentlichung eines rechtswidrig veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Inhaltes dann keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt, wenn die rechtswidrige Veröffentlichung dem Verlinkenden nicht bekannt war.