Digitale Zensur durch Facebook – ein Sieg der Meinungs- und Kunstfreiheit – die Kunst des Tanzes

Digitale Zensur durch Facebook - ein Sieg der Meinungs- und Kunstfreiheit !Ich habe vor dem Landgericht Berlin ein Urteil gegen Facebook erstritten, welches eine grundlegende Entscheidung für die Kunstfreiheit beinhaltet. Das Landgericht verpflichtet Facebook, einen Beitrag über eine Tanz-Dokumentation wiederherzustellen und Sanktionen zu beseitigen. Gerade auch Sanktionen können nach Ansicht des Landgerichtes einen die Meinungsfreiheit einschränkenden Charakter haben. Das Urteil ist rechtskräftig.




Tanz als Form der Kunst - der Schutz der Kunst- und Meinungsfreiheit vor der digitalen Zensur großer Plattformen

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.03.2023, Az: 27 O 225/22) hat  einer Klage von mir stattgegeben, mit welcher die Kunst- und Meinungsfreiheit gegenüber großen Online-Plattformen geschützt wird. In einem grundlegenden Urteil sprach das Landgericht insbesondere auch dem Tanz den Schutz als Kunstform zu, welche Darstellungen nackter Körper ebenso wie auch durch Gemälde und Fotos erlaubt. Meta hat die Entscheidung akzeptiert und keine Berufung eingelegt.

die Darstellung einer nackten Tänzerin aus der Information zur ARTE Tanz-Dokumentation „Let`s dance“

Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Darstellung einer Vorabinformation des Fernsehsenders ARTE zu seiner Dokumentation „Let´s dance“. Dabei wurde ein Bild des nackten Oberkörpers einer Tänzerin und ihrer beiden Brustwarzen gezeigt. Nachdem diese Darstellung von ARTE durch Facebook in der Timeline dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde, teilte sie der Kläger in seiner Community. Facebook löschte diesen Beitrag zweimal und verhängte zudem Sanktionen.

Tanzform als anerkannte Kunstform Teil der Ausnahmebestimmungen von Facebook

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass diese Dokumentation zu modernen Tanz auch eine Form der Kunst betreffe. Für Darstellungen nackter Personen und insbesondere auch nackter Brustwarzen von Frauen aber habe Facebook Ausnahmen geschaffen, welche vorliegend anwendbar seien.

Etwaige Unklarheiten bei der Anwendung der Nutzungsbestimmungen gingen zulasten von Facebook als Verwender.

Die Rechtswidrigkeit der Löschungen und der verhängten Sanktionen

Facebook wurde nicht nur verpflichtet, die Beiträge wiederherzustellen, sondern muss auch die Sanktionen löschen, welche die Plattform für die Weiterverbreitung der Information zu der Dokumentation verhängt hatte.

die Meinungsfreiheit einschränkenden Sanktionen

Insbesondere auch in diesem Zusammenhang sind die Erwägungen des Landgerichtes erwähnenswert. Das Gericht weist Facebook ausdrücklich darauf hin, dass auch diese Sanktionen einen die Meinungsfreiheit einschränkenden Charakter haben. Die Kammer führt aus: „Ein Nutzer der Kenntnis davon hat, dass die Beklagte seinem jeweiligen Konto Verstöße zuordnet, wird eine abschreckende Wirkung hinsichtlich möglicherweise kritischer Beiträge für die Zukunft haben„.

 

 


der Schutz der Kunst- und Meinungsfreiheit gegenüber den großen Plattformen

Die Kunstfreiheit und die Meinungsfreiheit werden durch diese bemerkenswerte Entscheidung des Landgerichtes Berlin gegen die digitale Zensur großer Plattformen geschützt.

das Anliegen des Digital Service Act (DSA)

Die Europäische Union hat durch den Digital Service Act eine Rechtsgrundlage geschaffen, welche ab 2024 den Schutz der Meinungsfreiheit gegenüber großen Plattformen bezweckt.

Gerade auch in Vorwegnahme der Regelungsabsichten dieses Gesetzes überzeugen die Ausführungen des Landgerichtes Berlin sehr. Dies gilt nicht nur für die Löschung des Inhaltes einer Programminformation eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders. Auch die Feststellung der Unzulässigkeit der verhängten rechtswidrigen Sanktionen und insbesondere ihre Einordnung als „abschreckende“ Wirkung überzeugt.

 

 

 


Kostenersatz - die Anwendung des § 286 II Nr. 3 BGB

Ein wichtiger Aspekt zu der Entscheidung des Kostenersatzes verdient ebenfalls Erwähnung. Das Landgericht hat die Erwägung von Meta zurückgewiesen, dass das Unternehmen mangels einer notwendigen Mahnung nicht zum Kostenersatz aufgrund der Aufforderung zur Wiederherstellung der Posts gemäß § 280 BGB verpflichtet sei.

Das Gericht folgt hingegen der Auffassung des Klägers, dass aufgrund der zweimaligen Inanspruchnahme des Widerspruchsverfahrens und der Weigerung der Wiederherstellung des Beitrages ein Fall des § 286 II Nr. 3 BGB gegeben sei. Es läge somit eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung vor. Es bedürfe keiner weiteren  Mahnung mehr.



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