die Verdachtsberichterstattung im Online-Archiv

die Verdachtsberichterstattung im Online-Archiv - Auch das Bundesverfassungsgericht hat zum Schutz der Pressefreiheit entschieden, dass Presseberichte zeitlich unbegrenzt in Online-Archiv abrufbar bleiben. Dies gälte grundsätzlich auch für die sogenannte Verdachtsberichterstattung. An diese würden bereits zum Zeitpunkt der Verfassung des Berichtes hohe Anforderungen gestellt. Aus diesem Grunde seien auch nur in Ausnahmesituationen Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche gerechtfertigt, wenn besondere Belastungen entstünden. Dies könnten sich aus Zeitablauf oder zwischenzeitlich hinzu getretene Umstände ergeben.




die Verdachtsberichterstattung - ohne zeitliche Schranke abrufbar ?

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen ein zivilrechtliches Urteil auf Löschung von Presseberichten zurückgewiesen. Das Urteil des Zivilgerichtes hat es abgelehnt, nach 11 Jahren Berichte über eine angebliche Verstrickung eines Unternehmensberaters in einen Korruptionsskandal löschen zu lassen.

Im Bereich der Pressefreiheit und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist der Verbleib von Berichten im Online- Archiven aus Gründen des Datenschutzes sehr umstritten.

der verfassungsrechtliche Schutz des Rechtes auf Vergessenwerden

Das Bundesverfassungsgericht hat am 07.07.2020 (Az.: 1 BvR 146/17) entschieden, dass auch Presseberichte aufgrund der sogenannten Verdachtsberichterstattung in Online-Archiven grundsätzlich abrufbar bleiben dürfen.

Da diese Berichte zum Zeitpunkt ihrer Verfassung besondere Voraussetzungen erfüllen müssen, könne man diese auch noch nach längere Zeit abrufen.

Die Voraussetzzungen der Verdachtsberichterstattung

Das Verfassungsgericht betont ausdrücklich, dass es für den Verbleib von Online-Archiven wesentlich sei, dass die Berichterstatung zum Zeitpunkt des Erscheinens zulässig gewesen sei.

Die Notwendigkeit der investigativen und individualisierenden Berichterstattung

Außerdem stellt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtes auch ein wesentliches Element der Berichterstattung dar, dass investigativ und individualisierend berichtet wird. Es gelte besonders bei Vorgäängen von hohen öffentlichen Interesse.

Im Zuge des Siemnes-Bestechungsskandals seien Honorare in achtstelliger Höhe an den Berater geflossen. Es habe zu dem Konzept dieser Bestechungszahlungen gehört, diese über Berater abzuwickeln. Der Beschwerdeführer sei durch leitende Mitarbeiter von Siemens, gegen die ermittelt werde, belastet worden.

Jedoch sei gegen den Beschwerdeführer kein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, er sei folglich auch nicht verurteilt worden. Aufgrund von teilsstattgebenden Gerichtsentscheidungen gegen andere Manger sei die Berichterstattung abgeändert worden.

Voraussetzung für Veradchtsberichtersattung – das besondere öffentliche Interesse

Andererseits sei aber eine der notwendigen Voraussetzungen für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes hinsichtlich der  Verdachtsberichterstattung, dass diese Angelegenheit von besonderem öffentlichen Gewicht betreffen. Nur sein die Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt, wenn die Betroffenen selbst zu Wort kommen und sich aus dem Bericht, dass es sich lediglich um einen Verdacht handele.

Die Abwägung im Wege der praktischen Konkordanz

Die Grundrechte der Meinungsfreiheit, des Schutzes der Presse und der Allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen müssen in „praktischer Konkordanz“ miteinander abgewogen werden.

 

 


kritische Würdigung

Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte aufgrund einer Verdachtberichterstattung kann ganz erheblich, aber auch notwendig sein.

Aus diesem Grund sind schon zum Zeitpunkt des Erscheinens besonders wichtige Grundsaätz zu beachten. Neben der klaren Formulierung, dass es sich nur um einen Verdacht handele muss auch die betroffene Person selbst zu Wort kommen.

Aber ebenso wichtig ist, dass die Berichte im Falle gerichtlicher Entscheidungen gegebenenfalls abgeändert werden. Ob eine Verdachtsberichterstattung im Fall eines gerichtlichen Freispruches noch gerechtfertigt ist, erscheint höchst zweifelhaft. In jedem Fall wird man auf die gerichtliche Entscheidung hinzuweisen haben.



Verwandte Kategorien:

Urteile Allgemeine Medienthemen Presserecht, Äußerungsrecht, Medienrecht

Verschlagwortet unter:

Social Media Äußerungsrecht Medienrecht Meinungsfreiheit Presserecht Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Kontakt

Menü

Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

Alle Rechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten, wie insbesondere den Beiträgen von Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M., bleiben ausdrücklich vorbehalten. Einer Verwendung für das Training von Künstlicher Intelligenz durch die Verwendung der Inhalte dieser Webseite wird insgesamt widersprochen und zwar der Verwendung von Teilen von Texten oder ganzen Texten, wie insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf Überschriften, Begriffe, bestimmte Formulierungen, bestimmte Text-Abschnitte, der Nutzung von Abbildungen oder Symbolen oder dem gesamten Inhalt der Website. Es bleiben sämtliche Rechte vorbehalten.

Nach oben scrollen