Allgemeines Vertragsrecht

Das allgemeine Vertragsrecht regelt die Vertragstypen aufgrund bestimmter Vertragsgegenstände.


Grundsätzlich herrscht im deutschen Zivilrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit, es steht daher dem einzelnen frei, welche Gestaltung seines Vertrages vorgenommen wird. Jedoch sind im BGB verschiedene Vertragstypen vorgesehen, so dass dann, wenn man sich für einen bestimmten Vertragstyp aufgrund der Bestimmung des Vertragsgegenstandes entscheidet, bestimmte vertragliche Pflichten entstehen.

Die maßgeblichen Vertragstypen, welche jedoch nicht zwingend vorgeschrieben sind und darüber hinaus auch in Verhandlungen geändert werden können, sind z.B. der Werk- oder Dienstvertrag oder der Geschäftsbesorgungs- oder Mietvertrag. Gegenstand des Mietvertrages ist die entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes für eine bestimmte oder unbestimmte Zeitdauer, wobei der Vermieter die Gewähr für Nutzbarkeit dieses Gegenstandes übernimmt. Das Entgelt wird in bestimmten Zeitabschnitten gezahlt. Der Dienstvertrag hingegen regelt die Erbringung bestimmter Dienste, z.B. als Arzt, welche mit einer bestimmten Qualität erbracht werden müssen, ohne dass jedoch ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Auch diese Leistungen werden gewöhnlich über eine bestimmte Dauer erbracht. Soweit ein Vertrag über eine unbestimmte Zeit erbracht wird, erfolgt eine Beendigung dieses Vertrages durch Kündigung. Der Werkvertrag hingegen hat die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand, dies kann z.B. die Erstellung von Individualsoftware für die Bewältigung bestimmter Arbeitsprobleme sein. Hier steht die Erstellung bestimmter spezifizierter Werke im Vordergrund, weshalb dem jeweiligen Besteller eines solchen Werkes z.B. auch Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsrechte zustehen. Derjenige, welcher den Auftrag für die Erstellung eines solchen Werkes entgegennimm,t verpflichtet sich daher zu einem bestimmten Erfolg.

Gegenstand des Kaufvertrages ist hingegen der Kauf eines bestimmten Gegenstandes, welcher von dem Verkäufer gegen Zahlung einer einmaligen bestimmten Summe mangelfrei übergeben wird. Dem Käufer steht das Recht auf Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu, soweit der Kaufgegenstand in seiner Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt gemindert ist. Diese Vertragstypen stellen jedoch nur Beispiele dar, im Laufe der Zeit haben sich entsprechend den wirtschaftlichen Gegebenheiten sehr unterschiedliche abweichende Typen herausgebildet. Dennoch gilt, dass im Falle der Wahl eines bestimmten Vertragstypes, welcher sich aufgrund bestimmter vertraglicher Leistungsrechte bestimmt, für den Vertragspartner bestimmte Rechtsfolgen eintreten können. Hier sollte anwaltlicher Rat in jedem Falle eingeholt werden.

So beinhaltet z.B. der Werkvertrag für den Hersteller die vertragliche Pflicht zur Nachbesserung, welche beim Kaufvertrag entfällt. Im Falle des Mietvertrages übernimmt derjenige, welcher einen Gegenstand überläßt, eine Garantie für die Funktionsfähigkeit dieser Sache für die Vertragsdauer, wohingegen im Falle des Kaufvertrag auf den Zeitpunkt der Übergabe einer Sache die Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit gegeben sein muß.

Wichtig ist daher die Abgrenzung zwischen Kauf- und Mietvertrag, welche z.B. bei Software je nachdem vorgenommen wird, ob eine einmalige Zahlung erfolgt oder wiederkehrende Zahlungen vereinbart wurden. Bestimmte Nutzungen von Software bedürfen zudem ausdrücklich einer vertraglichen Regelung, um zu einer problemlosen Vertragsabwicklung zu gelangen.

Ein besonderes Augenmerk sollte auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, welche gerne zum Bestandteil eines Vertrages gemacht werden. Einzelne Bestimmungen wie z.B. ein Haftungsausschluß können z.B. aufgrund einer zu umfassenden Freizeichnung von vertraglichen Pflichten unwirksam sein und daher für den Verwender zu einem gegenteiligen statt des gewünschten Effektes führen. Im Internet setzt die Anwendung von AGB`s z.B. voraus, dass ein Käufer auf der Website Kenntnis von den Vertragsbestimmmungen erhalten kann. In internationale Verträge können AGB`s dann einbezogen werden, wenn deutsches Recht anwendbar ist.

Grundsätzlich ist das BGB auch auf den Vertragsschluß im Internet anwendbar, Fragen stellen sich jedoch hinsichtlich der wirksamen Vereinbarung von formbedürftigen Verträgen, der unrichtigen Datenübermittlung und die entsprechende Behandlung eines Computerfehlers. Auch stellt sich die Frage, ob ein Vertragsschluß im Internet ein Rechtsgeschäft unter Anwesenden oder Abwesenden ist. Nicht unproblematisch ist auch, ob es sich bei einer Website um ein verbindliches Angebot handelt oder ob lediglich eine unverbindliche „invitatio ad offerendum“, eine Einladung an den Käufer, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben.

Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der Abwicklung von electronic commerce ist das Problem der Absicherung, um zu verhindern, dass Willenserklärungen und damit die Möglichkeit des Vertragsschlusses mißbraucht werden können. Hier soll durch zertifizierte Verschlüsselungstechniken Abhilfe geschaffen werden, wozu das sogenannte Signaturgesetz dienen soll. Durch eine digitale Signatur soll die Fälschung oder Verfälschung einer elektronischen Willenserklärung verhindert werden. Staatlich genehmigte Zertifizierungsstellen werden dann durch die rechtliche Zuordnung der Signaturschlüssel den einzelnen ermöglichen, seine Verschlüsselungstechnik anzuwenden.

Von Bedeutung wird in diesem Zusammenhang sein, wie die europäische Richtlinie zum ecommerce, die EU-Fernabsatzrichtlinie, bis zum Juni 2000 umgesetzt werden wird. Diese vor allem die Verbraucher schützenden Regelungen der Richtlinie beinhalten z.B. umfangreiche Informationspflichten, ein eigenes Widerrufsrecht oder besondere Vertragserfüllungsfristen oder eine Regelung zur Rechtswahl bei internationalen Verträgen.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
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