keine Vergütung für Kreative aus Nutzung und Verwertung ihrer Werke aus Panoramafreiheit gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

die zulässige Verwertung und Nutzung ohne angemessene Vergütung gemäß der durch § 59 UrhG geschützten Panorama-Freiheit - die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Panorama-Freiheit gemäß § 59 UrhG hält den Kreativen ihre angemessene Vergütung für die Nutzung und Verwertung ihrer Werke vor. Gerne unterstütze ich Sie, wenn Sie dies ändern wollen


Spreeblick Berlin

Ihr Werk wurde im Rahmen der Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG abgebildet und Sie bekommen für die Verwertung und Nutzung keine angemessene Vergütung ?

Im deutschen Urheberrecht gewährt § 59 UrhG den Verwerterinnen und Verwertern die Möglichkeit, Kunstwerke kommerziell zu nutzen ohne eine angemessene Vergütung dafür zu zahlen. Voraussetzung dafür sei, dass sich diese Werke an einem öffentlichen Platz oder Weg befinden.

die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

Dies verstößt meines Erachtens gegen das europäische Recht und ich helfe Ihnen gerne, wenn Sie als Kreative, als Urheberin oder Urheber oder Urheber:in dies ändern wollen. Die grundsätzliche Versagung der Vergütung erscheint mir rechtswidrig zu sein.

keine Vergütung trotz Verwertung oder Nutzung

Befindet sich Ihr Werk auf einem öffentlichen Platz oder Weg ? Wurde es vervielfältigt wurde und Sie bekommen keine angemessene Vergütung gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür ?


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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Märkisches Ufer 34
10179 Berlin

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