Sampeln ohne Zustimmung - eine Kunst ! "No man is an island" lautet der Titel eines Film mit Hughes Grant und dieser Titel trifft wohl auf jede kreative Person zu. Das Urheberrecht versucht durch seine Unterscheidung zwischen einer - nicht geschützten - Idee eines Werk und seiner - geschützten - konkreten Ausgestaltung Künstler und Künstlerinnen zu schützen. Einmal sollen die kubistischen Werke von Picasso und die Skulpturen von Niki de Saint Phalle als Werke geschützt werden. Aber dennoch sollen auch andere Menschen berechtigt sein, sich von den Ideen dieser Werke zu eigenem Schaffen inspirieren zu lassen.
Sampeln ohne Zustimmung - eine Kunst
Der Bundesgerichtshof hat – nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes – nun seine dritte Entscheidung zu der Frage der zulässigen freien Nutzung eines Werkes der Musik gemäß § 2 I Nr. 4 UrhG getroffen (BGH, Urt. v. 30.04.2020, I ZR 115/16).
Das Urheberrecht versucht zwischen Künstlerinnen und Künstlern, die ein konkretes Werk geschaffen haben und anderen Kreativen, die darin bestimmte Ideen sehen, die sie anders interpretieren, zu vermitteln.
Unterschiedliche Behandlung von Werken vor und nach dem 22.Dezember 2002
Nunmehr wird nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zwischen solchen Werken zu unterscheiden sein, die aufgrund des Art. 10 der europäischen Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechtes (2001/29/EG) vor dem 22. Dezember 2002 geschaffen wurden und solchen, die danach entstanden sind.
Strengere Maßstäbe ab dem 22. Dezember 2002
In seinem Urteil vom 30.04.2020 setzt der Bundesgerichtshof nun eine strengere Linie bezüglich des Vervielfältigungsrechtes durch und schützt auch kleine Teile eines Musikstückes – es muss noch nicht einmal eine Melodie sein – gemäß § 85 I Satz UrhG.
das Recht zur freien Nutzung
Zudem aber schränkt der Bundesgerichtshof auch das Recht auf eine freie Nutzung gemäß § 24 UrhG ein.
Er begründet dies damit, dass aufgrund der abschließenden Regelung der Richtlinie nunmehr die Grundrechte-Charta der EU maßgeblich sei. Es sei nach Ansicht des BGH nicht mehr zulässig, ein Werkstück gemäß § 24 UrhG im Rahmen einer Schöpfung eines neue Werkes frei zu nutzen ohne die Zustimmung des ursprünglichen Rechteinhabers zu haben.
Sampeln ohne Zustimmung - in Zukunft noch mehr eine Kunst
Bezüglich des Vervielfältigungsrechtes wird es in Zukunft also sehr viel schwieriger werden, mit anderweitig geschützten Teilen eines Musikstückes im Sinne einer freien Nutzung Musik zu komponieren oder aufzuführen.
eine eigene Überprüfung des Verbreitungsrechtes
Der Bundesgerichtshof macht jedoch auch deutlich, dass er im Falle des den Urhebern auch exklusiv zustehenden Verbreitungsrechtes differenziert.
So indiziert eine Verletzung des exklusiven Vervielfältigungsrechtes nicht ohne weiteres eine Verletzung des Verbreitungsrechtes.