Verlagsrecht

Das Verlagsrecht (VerlG) regelt das Vertragsverhältnis zwischen einer Verlegerin / einem Verleger und einer Autorin / einem Autor.


Wie auch aufgrund einer Reihe von anderen Regelungen gilt, dass sich die Vertragsparteien aufgrund der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltenden Formfreiheit gemäß §125 BGB grundsätzlich formfrei, d.h. auch mündlich einigen können.

Wenn sich also Verleger/in und Autor/in über die Veröffentlichung eines bestimmten Werkes geeinigt haben, so können sie Angaben wie Werk, Seitenanzahl, Text und/oder Graphiken, Auflage, Verkaufspreis, Vergütung der/des Autorin/s, Nachauflagen, weitere Nutzungs- und Verwertungsrechte, Haftung, Rechte Dritter, Unterlizenzierung und solch allgemeine Fragen wie anwendbares Recht, Gerichtsstand oder salvatorische Klausel mündlich vereinbaren.

Aber es empfiehlt sich schon alleine aus Beweisgründen angesichts dieser Aufzählung, dass man einen Vertrag entwirft und die verschiedenen Details niederlegt und den Vertrag unterzeichnet.

Wie auch in anderen Fällen ist es aber auch wichtig, das Gesetz im Detail zu kennen und zu beachten, dass dann, wenn eine abweichende Regelung nicht getroffen wurde, die Regelungen des Verlagsrechtes ihre Wirksamkeit entfalten.

Und natürlich sollte man wissen, welche Regelungen eine wirksame Abweichung von dem Verlagsgesetz darstellen und welche aufgrund des zwingenden Inhaltes des Verlagsgesetzes unwirksam sind.

Wie auch im Fall der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) führt eine unwirksame Regelung auch bei Verlagsverträgen dazu, dass nicht nur die vertraglich gewollte Regelung nicht gilt, sondern dass dann die gesetzliche Regelung verbindlich einen Sachverhalt regelt, obwohl man dies unter Umständen gerade nicht wollte.

Eine klug entworfene Vertragsklausel kann somit nicht nur sicherstellen, dass das vertraglich Gewollte auch Beachtung findet und wirksam umgesetzt wird, sondern zudem auch eine nicht gewollte Folge des Gesetzes vermieden wird.

Die Regelungen des Vertragsrechtes bedürfen dabei einer Auslegung und einer Anpassung des europäischen Rechtes, was dazu führt, dass unter Umständen Regelungen unanwendbar werden und des Weiteren der Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) und – soweit das europäische Recht nicht eine auch für das jeweilige nationale Recht verbindliche Vorschrift enthält, die Beachtung der Auslegung des Bundesgerichtshofes.

Ergänzend sind zudem die Regelungen der europäischen Richtlinien zum Urheberrecht und des nationalen Urhebergesetzes zu berücksichtigen.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
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