Das ist Software-Audit

Der Bereich des Software-Audit betrifft Unternehmen, die Software eines anderen Unternehmens erworben haben und diese nutzen sowie unter Umständen durch eine Ausweitung des Betriebes, technische Neuerungen oder die höhere Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Nutzungsbestimmungen verletzen.


Software-Audit ist die Methode, ein Lizenzmanagement für Software durchzuführen.

Software wird in einer Vielzahl von Fällen unter bestimmten Lizenzbestimmungen bereitgestellt. Es stellt sich die Frage, inwiefern denn diese Lizenzbestimmungen wirksam sind oder aber eine unzulässige Einschränkung der Nutzungsbefugnisse darstellen, welche grundsätzlich gemäß dem Urhebergesetz oder dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen = GWB) nicht eingeschränkt werden können, weil sie sogenannte zwingende Regelungen darstellen.

Somit fallen in diesen Bereich Fragen aus dem Gebiet des Kartellrechtes, des Urheberrechtes und des Rechtes, welchem Allgemeine Geschäftsbedingungen unterworfen sind.

Eine Vielzahl von Unternehmen regeln in ihren Verkaufs- und Lizenzverträgen Audit-Rechte, welche schon wegen ihrer ungeprüften Übernahme aus dem ausländischen – zumeist anglo-amerikanischen – Recht in das deutsche Recht unwirksam sind. Dennoch werden diese Verträge angewandt und sollten somit im Konflikt dringend geprüft werden, bevor daraus Rechte bzw. Verpflichtungen hergeleitet werden.

Aber natürlich stellt sich die Frage der Überprüfung von Softwareverträgen nicht nur in diesem Konfliktfall. Sondern das Softwarerecht umfasst immer auch die Kontrolle entsprechender Klauseln, bevor die entsprechenden Verträge unterzeichnet werden.

Diese Prüfung ist aber auch deshalb ratsam, weil die Konsequenzen für die Verletzung rechtmäßiger Klauseln nicht nur im zivilrechtlichen Bereich dramatisch sein können, sondern zudem auch strafrechtlicher Art sein können. Das Urheberrecht umfasst eine Reihe von Nebenstrafbestimmungen, deren Verletzung Geldstrafen oder aber auch Freiheitsstrafen zur Folge haben können.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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10179 Berlin

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