Auftraggeber von Fotografien als Co-Urheber mit Fotografen und Fotografinnen
Auftraggeber von gestalteten Fotografien als Co-Urheber mit Fotografen und Fotografinnen
vollständigen Artikel lesen >Eine Beschreibung und Übersicht finden Sie im Beitrag Das ist Kurator-Recht.
Auftraggeber von gestalteten Fotografien als Co-Urheber mit Fotografen und Fotografinnen
vollständigen Artikel lesen >Im Augenblick diskutieren wir in Deutschland intensiv die Frage, inwiefern denn die KI urheberrechtlich geschützte Werke erschaffen könne.
vollständigen Artikel lesen >KI und das Urheberrecht - welche Werke darf ich nutzen? Steht meinen durch KI generierten Werken der Schutz des Urheberrechtes zu?
vollständigen Artikel lesen >Die Panoramafreiheit gemäß § 59 UrhG erlaubt die Nutzung und Verwertung von Kunstwerken an öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen. Dabei muss die Vervielfältigung in Form von Lichtbildern oder Film erfolgen. Wichtig ist, dass § 59 UrhG in seiner Auslegung auch dem europäischen Recht entsprechen muss.
vollständigen Artikel lesen >Mit Panoramafreiheit gemäß § 59 des Urheberrechtes meint man die Möglichkeit, am öffentlichen Plätzen befindliche Werken abzubilden und zu verwerten. Immer wieder überschreiten jedoch deutsche Gerichte die europäischen Grenzen. Grundlage hierfür sind verschiedene Urteile - "East Side Gallery" und "AIDA-Kussmund" - des Bundesgerichtshofes. Tatsächlich aber verstoßen deutsche Entscheidungen gegen europäische Richtlinien.
vollständigen Artikel lesen >Robben & Badman - der urheberrechtliche Schutz von Zeichnungen ! In einem Rechtsstreit gegen den FC Bayern München hat sich ein Zeichner durchgesetzt, der Zeichnungen zu den Spielern Arjen Robben und Franck Ribbéry angefertigt hatte. Jedoch hat der Verein diese Zeichnungen benutzt, nicht aber gezahlt. In einem Zivilverfahren hat sich der Verein mit der Ansicht verteidigt, dass das Urhebergesetz diese Zeichnungen nicht schütze. Es handele sich um Werke, die auf bereits vorher bestehenden Werke aufbauten. Das Landgericht gab dem Künstler recht, der mit seinen Zeichnungen - und dem Claim "The real Robben & Badman" ein Gesamtkunstwerk geschaffen habe.
vollständigen Artikel lesen >Unwirksame Bilddatenbank-Klausel von Pixelio
vollständigen Artikel lesen >Kurator*innen befassen sich mit Fragen der Ausstellungsgestaltung, der Werbung, des Marketings, des Sponsorings sowie des Vertriebs und des Verkaufs von Kunst in Museen und Galerien.
vollständigen Artikel lesen >Was - rechtlich gesehen - für Galeristen bei Kunstwerken wichtig ist.
vollständigen Artikel lesen >Was - rechtlich gesehen - für Museen bei Kunstwerken wichtig ist.
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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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