Die Verantwortung der Presse für unverpixelte Bilder

Die Verantwortung der Presse für unverpixelte Bilder ! Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass professionelle Pressredaktionen für die Verpixelung von Bildern schutzbedürftiger Personen verantwortlich sind. Damit sind nicht die einliefernden Fotografen/Innen für die Verpixelung einer zufällig aufgenommen Person vor einer Veröffentlichung strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Vor einem Krankenhaus war eine Personen zufällig abgebildet worden und dieses Bild im Rahmen der Berichterstatung verwendet worden. Gegenstand der Kritik an dem Krankenhaus waren unzureichende Sicherheitsmaßnahmen gegen Ebola. Das Bundesverfassungsgericht betonte ausdrücklich - auch aufgrund der Bedeutung des Themas in der Öffentlichkeit - die Notwendigkeit der Verpixelung dieser Person. Unter Hinweis auf die maßgebliche Verantwortlichkeit des Mediums hob es daher die strafrechtliche Verurteilung des Fotografen auf.




Die Verantwortung der Presse für unverpixelte Bilder

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verantwortung für die Verpixelung von veröffentlichenten Bilder und den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes den Medienunternehmen zugewiesen.

Das Verfassungsgericht hob deshalb eine strafrechtliche Verurteilung eines Fotografen auf (Beschl. v. 23.06.2020, 1 BvR 1716/17), auch wenn dieser ein unverpixeltes Bild bei einer Presseredaktion eingeliefert hatte.

die letztendliche Entscheidung der Medienunternehmen

Das Gericht hält die Verpixelung unbeteiligter Personen im Zusammenhang mit Berichten, die die breite Öffentlichkeit interessieren, für notwendig.

Vor der Veröffentlichung sei es jedoch die Aufgabe der Medienunternehmen, über die Notwendigkeit der Verpixelung gemäß dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu entscheiden. Denn erst diese entscheiden über eine Verwendung im Sinne einer Veröffentlichung.

Die Verantwortung von Fotografen/Innen und Fotojournalisten/Innen

Das Verfassungsgericht definiert auch den Verantwortungsbereich und damit die Sogfaltspflichten für Fotografen/Innen und Journalisten/Innen.

Diese seien selbstverständlich verpflichtet, Umstände, unter denen die Bilder gemacht wurden und die für Schutzmaßnahmen maßgeblich sind, weiterzugeben.

Aber auch dann, wenn Fotografen/Innen Bilder im Sinne des § 33 KUG weitergäben, seien diese nicht zur Verpixelung verpflichtet. Denn sie würden noch nicht über die Veröffentlichung entscheiden. Zudem müssten Fotograf/innen aber auch grundsätzlich nicht auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gegenüber professionellen Presseredaktionen hinweisen. Nur besondere Umstände der Aufnahme seien weiterzugeben.

Die Verantwortung von externen Bildarchiven

Auch die externen Bildarchive, welche Bilder an Medienunternehmen weiterreichen, sind für die Weitergabe solcher Informationen über besondere Umstände der Aufnahme verantwortlich, welche Schutzmaßnahmen notwendig machen. Jedoch entschieden auch diese nicht über die Veröffentlichung eines Bildes. Eine Pflicht zur Verpixelung gemäß dem §§ 22, 33 KUG träfe die externen Bildarchive daher auch nicht, wenn sie zu schützende Bilder ungeschützt im Sinne des § 33 KUG verbreiten.

Die Unterscheidung der Risiken der Weitergabe an die Presse und des Risikos der Veröffentlichung

Das Verfassungsgericht differenziert damit die Verantwortungsbereiche gemäß den Entscheidungsprozessen. Die auf Funktionen beruhende Unterscheidung knüpft die Pflichten zu Schutzmaßnahmen an die finale Entscheidung über die Veröffentlichung.

Insofern stelle es auch keinen Verstoß gegen journalistische Sorgfaltspflichten dar, wenn Fotograf/Innen nicht selbst auf die Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegenüber professionellen Presseredaktionen hinweisen.

Die Weitergabe unverpixelter Bilder an Presseredaktionen stelle noch keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar.


kritische Würdigung - Beratungshinweise

Die auf die finale Veröffentlichung in der Presse abstellende Verantwortung und damit die Abschichtung verschiedener Verantwortungskreise verpflichtet zu hoher Achtsamkeit aller Beteiligten.

Ungeachtet der Aufhebung des Strafurteils des Bundesverfassungsgerichtes müssen Fotografen/Innen besondere Umstände, die nur ihnen bekannt sind und die Schutzmaßnahmen erforderlich machen, mitteilen. Tun sie dies – beweissicher – nicht, setzen sie sich selbst einem hohen Schadensersatzrisiko und unter Umständen strafrechtlichen Konsequenzen aus.

Externe Bildarchive sind selbstverstänndlich verpflichtet, diese besonderen Umständen der Aufnahmen festzuhalten und sie ihren Kunden weiter zu reichen. Auch in diesem Falle führt eine – insbesondere auch nicht beweissichere Weitergabe – der maßgeblichen Informationen zu einem ganz erheblichen Risiko zivil- und strafrechtlicher Haftung.

Professionelle Presseredaktionen trifft nicht nur die letzendliche – zivil- und strafrechtliche – Verantwortung für die Veröffentlichung ungeschützter Bilder, wenn diese zu verpixeln waren.

Ganz sicher wird man Presseredaktionen raten müssen, von sich aus – beweissicher – von ihren Fotografen/Innen oder externen Bildarchiven ausdrücklich nach besonderen Umständen zu fragen, welche Schutzmaßnahmen im Sinne des § 22 KUG und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes erforderlich machen.

Ungeachtet dessen müssen professionelle Presseredaktionen – soweit sie dies bisher ohnehin nicht schon getan haben – bei jedem Bild die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen prüfen.



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