Auftraggeber von gestalteten Fotografien können als Co-Urheber mit Fotografen und Fotografinnen genannt werden. Das ist die Ansicht des Landgerichtes Köln in einem Urteil vom November 2025. Danach hatte der Auftraggeber das Motiv und die Szenerie, welche beide den wesentlichen Inhalt des Bildes darstellen, "erdacht und arrangiert" und somit mitgestaltet. Aus diesem Grund sind Auftraggeber und Fotograf als Mit-Urheber im Sinne des § 8 UrhG anzusehen und zu nennen.

der gestaltende Auftraggeber und der Fotograf als Mit-Urheber am gestalteten Bild
Das Landgericht Köln hat in der Entscheidung vom 12.11.2025 (Landgericht Köln, Az.: 14 O 5/23, Urteil vom 12.11.2025) eine Miturheberschaft festgestellt.
Mitgestaltung eines Motivs und einer Szenerie einer gestalteten Szene
Nach Ansicht des Landgerichtes Köln stellt die Mitgestaltung einer gestalteten Szene eine Miturheberschaft im Sinne des § 8 I UrhG dar.
Das Landgericht führt aus: “ Wie die im Tatbestand eingeblendeten Skizzen bzw. Vorentwürfe zeigen, haben die Beklagten zu 2) und 3) das Motiv bzw. die Szenerie, die im Wesentlichen den Aussagegehalt des Lichtbildwerks prägen, erdacht und arrangiert„.
Arbeit des Fotografen nach Briefing und Anweisung
Die Kammer des Landgericht ist davon überzeugt, dass der Fotograf die Vorgaben umgesetzt hat, die ihm gegenüber in einem Briefing gemacht wurden. Diese Vorgaben betrafen auch die „Schutz begründende Individualität bzw. Originalität des Lichtbildwerkes„
§ 8 UrhG - die Mit-Urheberschaft
Die Miturheberschaft gemäß § 8 UrhG entsteht, wenn mehrere Personen an den Schutz eines Werkes ausmachenden Teile mitgewirkt haben. Diese Mitwirkung muss auf Seiten jedes Beteiligten eine „eigenschöpferische, persönliche Gestaltung“ beinhalten.
Mitgestaltung eines gemäß § 2 I, II UrhG geschützten Werkes
Für die Rechtsprechung wichtig sind einmal die eigenschöpferische, persönliche Gestaltung des beteiligten Miturhebers wie des Weiteren der Schutz des maßgeblichen mitgestalteten Werkes durch § 2 II UrhG als eine „persönlich eigenschöpferisch gestaltetes Werk“.
die Miturheber – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gemäß § 8 UrhG
Gemäß den in § 8 UrhG niedergelegten Grundsätzen führt dies dazu, dass wie im vorliegenden Fall eines nicht in Einzelteile aufzugliedernden Werkes „nur eine einheitliche Verwertung des Werkes“ erfolgen kann.
Da der Kläger versucht hatte, seinen mitbeteiligten Mitschöpfern eine eigene Nutzung zu untersagen, wies das Landgericht seine Klage ab.
Fazit - die Lehren aus diesem Fall
Für Auftraggeber und Fotografen ergeben sich unterschiedliche Schlussfolgerungen aus diesem Fall.
Empfehlungen für die Fotografinnen und Fotografen
Erhalten Kreative für ihre Arbeiten für den Teil des Werkes, der durch das Urheberrecht geschützt wird, eine Vergütung, so sollten sie auf die Einräumung von Nutzungsrechten achten. Handelt es sich um eine Miturheberschaft, so empfiehlt es sich, die Nutzung der anderen Beteiligten zu regeln.
Empfehlungen für Auftraggeber
Wenn man Auftraggeber eines bestimmten Werkes ist und eigene das Werk wesentlich gestaltende Vorgaben gemacht hat, so darf man es selbst als Miturheber nutzen. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, empfiehlt es sich, klarstellende Regelungen in die Auftragsvergabe aufzunehmen.



