ChapGT unterliegt gegenüber der GEMA – die systematische Rechtsverletzungen der KI gestoppt

Das Landgericht München I (Urt. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24) hat die rechtswidrige Nutzung der Texte der von beispielsweise Herbert Grönemeyer, Helene Fischer und anderen Kreativen zurecht gestoppt. Die strukturierte Rechtswidrigkeit von ChapGT und wie auch anderer KI Unternehmen wurde gestoppt und das ist gut so. Die maschinengestützte Enteignung und die Schutzlosigkeit der Kreativen bedarf nachhaltiger und unumkehrbarer Stop-Schilder.


Medienrecht

Landgericht München, Urteil vom 11.11.2025, Az.: 42 o 14139/24

Das Landgericht München I hat sich an der identischen Übernahmen von Texten gestört, die in der Werkform kopiert und vervielfältigt wurden.

Das Landgericht hielt fest, dass die Texte zum Training von ChatGPT verwendet wurden und auf einfache Anfragen an das System (sog. Prompts) exakt oder weitaus überwiegend identisch wieder ausgegeben worden (sog. Outputs). Dies war die Kammer ein Beleg dafür, dass die Texte in den relevanten Systemen von OpenAI gespeichert worden waren. Antragsgemäß urteilte das Landgericht, dass OpenAI unter anderem es zu unterlassen hat, die Texte zu speichern und in seinen Modellen auszugeben, zu Schadensersatz und dazu, Informationen über die Nutzung und damit erzielte Erträge herauszugeben.


Begrüßenswerte Entscheidung - die Vervielfältigung durch ChatGPT ist rechtswidrig

 

Vervielfältigung durch ChatGPT ist urheberrechtswidrig

Das Landgericht ( https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/42o1413924-lg-muenchen-i-gema-openai-chatgpt-songtexte-ki?utm_econtactid=CWOLT000016356902&utm_crmid= )  hält fest, dass durch die Speicherung und Wiedergabe in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte gegeben sind. Im Detail geht es um die im Sinne des Urheberrechtes relevante Vervielfältigung der dem Gericht vorliegenden Liedtexte durch ChatGPT rechtswidrig ist.

keine Ausnahme aufgrund Data Mining (§ 44 b UrhG) oder § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG) noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt. Das Text und Data Mining erlaubt das automatisierte Absuchen des Internets und das Sammeln von Daten auch aus urheberrechtlich geschützten Werken zu Analysezwecken. Ob darunter das Training von KI fällt, war schon bei der Klageerhebung absolut umstritten.

Die Entstehung der Datenansammlung

Zwar deckten die Vorschriften erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenansammlung für das Training ab, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Gerade aber kein Text und Data Mining liegt – im Gegensatz zur Auffassung von ChatGPT – nach Auffassung der entscheidenden Kammer hingegen vor, wenn – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke als solche in der geschützten Werkform vervielfältigt werden. Durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen. Eine andere Auslegung oder gar eine analoge Anwendung lehnte die Kammer mangels einer Regelunglücke ausdrücklich ab.

keine Einwilligung der Rechteinhaber/Innen

Der Eingriff durch OpenAI ist nicht im Gegensatz zur Annahme von ChatGPT nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und bekannte und damit auch erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Die Wiedergabe ist eine urheberrechtlich relevante, zustimmungsbedürftige Handlung

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs hat OpenAI gemäß der Entscheidung der entscheidenden Kammer ohne rechtliche Grundlage die vorliegenden Liedtexte in ihrer geschützten Werkform vervielfältigt und des Weiteren aber auch die Werkform öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die ursprünglichen Original-Elemente der Liedtexte immer sofort wiedererkennbar – die Verantwortung ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht auf Seiten der Nutzer, sondern auf Seiten von OpenAI.

Die Vorsitzende Richterin, Frau Schwager fasste die Entscheidung am Ende der Urteilsverkündung mit folgenden Bild zusammen: Man habe eine hochintelligente Beklagte, die in der Lage sei, modernste Technologien zu entwickeln. Da mute es doch erstaunlich an, dass sie nicht erkenne: Wenn man etwas bauen wolle und Bauteile brauche – „dann erwerben Sie sie und nutzen nicht das Eigentum anderer.



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