Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag entstand vor 2018. Daher bildet er die aktuell gültige Rechtslage nicht vollständig ab.
Datenschutz vor der DSGVO.
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist ein Regelungsrahmen für datenschutzrechtliche Fragen, welche sich auch im nichtöffentlichen Bereich der Kommunikationstechnologien ergeben. Weitere in der Regel speziellere Regelungen sind z.B. im Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) oder Telekommunikationsgesetz (TGK) enthalten.
Diese Gesetze regeln die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung von persönlichen Daten, die beim Betrieb der verschiedenen Multi-Media-Dienste erhoben und verwendet werden.
Da nunmehr auch die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzrichtlinie, die bis zum 28.10.1998 umzusetzen waren, im Falle konkreter Rechte für die Bürger auch direkt anzuwenden sind, müssen neben öffentlichen Stellen vor allem private Verwender von Daten darauf achten, daß sie z.B. den Grundsätzen der Verarbeitung, welche eine klare Zweckbindung sowie eine echte Kontrolle erfordern, gerecht werden.
Es wurden daher eine Reihe von Regelungen verabschiedet, welche den Datenschutz im Bereich des Internet verbessern sollen. Es dürfen Daten nur dann erhoben und verwendet werden, wenn dies entweder auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung erfolgt oder aber der Nutzer, dessen Daten genutzt werden, dem zustimmt. Neu im TDDSG sowie dem MDStV enthalten ist z.B. die Bestimmung, die Nutzung von Multi-Media-Diensten davon abhängig zu machen, daß die Daten des Nutzers für andere Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus besteht die Pflicht des Anbieters, den Nutzer über die Datenverarbeitung zu unterrichten. Der Anbieter muß aber z.B. ebenfalls informiert werden, soweit die Möglichkeit besteht, einen Dienst anonym nutzen zu können.
Wichtig dürfte für einen privaten Verwender von Daten auch sein, daß das BDSG eine verschuldensunabhängige Haftung im Falle eines Schadens durch eine unsachgemäße Handhabung vorsieht.