Soweit sich ein Beamter im Schuldienst bereit erklärt, dass von ihm und seiner Klasse ein Foto durch eine Kollegin aufgenommen wird, liegt darin eine zumindest konkludente Einwilligung der Nutzung dieses Fotos im Jahrbuch der Schule. Davon gehen das zuständige Verwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsrecht Koblenz (Urt. vom 02.04.2020, 2 A 11539/19.OVG) aus.
Datenschutz und Fotorechte
Der Datenschutz betrifft auch Fotorechte. Dabei handelt es sich um das Recht am eigenen Bild, über welches jede Person selbst gemäß § 23 ff Kunsturhebergesetz (KUG) selbst entscheiden kann.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte über die Berufung eines Beamten im Schuldienst zu entscheiden. Dieser hatte sich gegen die Veröffentlichung eines Bildes im Rahmen eines Jahrbuches einer Schule gewandt, welches den Lehrer mit seinem Oberstufenkurs zeigte. Die Schule hatte dieses Bild wie bereits in den vorangegangen Jahren im Jahrbuch veröffentlicht.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Klage des Studienrates abgewiesen. Es sehe keinen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz. Im Übrigen gehe es auch davon aus, dass der Kläger mit seiner Teilnahme an der Aufnahme konkludent sein Einverständnis zur Aufnahme und zur Veröffentlichung des Fotos im ihm bekannten Jahrbuch gegeben habe. Zudem würden im Rahmen der notwendigen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Persönlichkeitsrechten des Klägers letztere nur geringfügig eingeschränkt werden. Der Kläger sei im dienstlichen Bereich in einer unverfänglichen Situation abgebildet worden. Außerdem seien die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrenrührig. Selbst wenn denn eine Einwilligung erforderlich sein sollte, so wäre diese jedefalls konkludent erteilt worden. Denn der Studienrat habe sich mit seinen Schülern abbilden lassen und gewusst, dass diese Bilder im Jahrbuch veröffentlicht werden sollten.
OVG Koblenz - Datenschutz und FotorechteDie Entscheidung des Oberverwaltungsrecht - Zurückweisung der Berufung
Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulassung der Berufung abgelehnt. Es berief sich dabei auf die Gründe des Verwaltungsgerichtes Koblenz. Ausdrücklich weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass der Kläger nicht habe darlegen können, warum bei der notwendigen Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Klägers und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit seine Persönlichkeitsrechte überwiegen (Urt. vom 02.04.2020, 2 A 11539/19.OVG).