Die 10. GWB-Novelle - Kabinettsbeschluss vom 09.09.2020 - das Gesetzgebungsverfahren kommt in Gang. Nachdem der Entwurf der 10. GWB-Novelle schon längere Zeit zur Abstimmung auf dem Kabinettstisch lag, hat die Bundesregierung nun zugestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren kommt in Gang und wird Bundestag und Bundesrat wohl in jedem Fall bis Februar 2021 beschäftigen. Dazu gehört auch eine öffentliche Anhörung.
Die 10. GWB-Novelle - Kabinettsbeschluss vom 09.09.2020 - der aktuelle Text der 10. GWB-Novelle
Die 10. GWB – Novelle – Kabinettsbeschluss vom 09.09.2020 – die Botschaft des Bundeswirtschaftsministers
Bundeswirtschaftsminister Altmaier hat heute – möchte fast sagen „endlich“ – verkünden können, dass das Bundeskabinett die 10. GWB-Novelle verabschiedet hat.
Für alldiejenigen, die sich immer wieder mit Kartellrecht beschäftigen, ist dies ein gutes Zeichen. Gerade auch das Thema Kartellrecht und Datenschutz beschäftigt viele Unternehmen.
Damit beginnt nun das Gesetzgebungsverfahren und dies wird in diesem Fall auch eine öffentliche Anhörung zum Gegenstand haben wird.
Eine Vollendung des Gesetzgebungsverfahrens wird es wohl erst im Februar 2021 geben, wenn nicht noch etwas dazwischen kommt. Wie sagte Peter Struck so schön, „kein Gesetz verläßt den Bundestag in der Version, in welcher es hineingekommen ist“.
Wesentliche Regelungen
Die 10. GWB – Novelle enthält wichtige Regelungen zu der Mißbrauchsaufsicht über wichtige digitale Plattformen sowie ein neu gestaltetes Kartellrechtsverfahren und zu Kronzeugen.
Die Mißbrauchsaufsicht über digitale Plattformen
Insbesondere aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Nutzungsbestimmungen von Facebook ist die Regelungsbedürftigkeit von digitalen Plattformen ein weiteres Mal deutlich geworden.
Der Bundesgerichtshof hatte im Juni entschieden, dass die Nutzung bestimmter Vertragsklausel zur Nutzung von Daten kartellrechtswidrig sein kann.
Ein neues Kartellrechtsverfahren – Einstweilige Verfügungen der Behörde
Das neu strukturierte Kartellrechtsverfahren soll nun zu schnelleren Entscheidungen führen. Außerdem soll dem Bundeskartellamt die Möglichkeit geben werden, mit Verfügungen während des Verfahrens Regelungen zu treffen. Auch dies soll dafür schützen, dass technische oder unternehmerische Entwicklungen dem Bundeskartellamt „davonlaufen“.
Kronzeugenregelungen – das Problem der zivilrechtlichen Haftung
Wichtig ist aber auch, dass es verschiedene Regelungen zu den sogenannten „Kronzeugen“ geben wird.
Ein Problem bleibt aber bestehen. Solche Unternehmen, die sich entschieden haben, als Kronzeugen zu handeln, werden von den Kartellbehörden möglicherweise mit geringeren Sanktionen belegt werden.
Anders verhält es sich aber mit den durch den Kartell geschädigten Dritten, welche auch gegenüber „Kronzeugen“ Haftungsansprüche geltend machen.