Entscheidung zur Deutschen Umwelthilfe e.V.

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Deutschen Umwelthilfe e.V. erlassen, mit welcher er Bedenken entgegentritt, die Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe könnten ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit im Einzelfall deshalb unrechtmäßig sein, weil dieser Verein mit den Erlösen aus den Abmahnungen auch andere Projekte im Bereich des Umweltschutzes bzw. der Ökologie unterstützt (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2019, I ZR 149/18).


Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hält diese Verwendung der Einnahmen des Vereins nicht für einen Grund, von einer im Sinne des § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auszugehen. Auch § 4 des UKlaG sei nicht verletzt. Diese Verwendungen seien insoweit von den in der Satzung des Vereins angegebenen Zielen umfasst, welche zudem auch nicht gegen ein Gesetz verstoßen.

Dem lag nach Darstellung des Bundesgerichtshofes folgender Sachverhalt zugrunde:

„Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb in ihrem Internetauftritt ein Neufahrzeug. Für Informationen zu Kraftstoffverbrauch und CO²-Emissionen verwies sie auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 4 Abs. 4 UKlaG abgelehnt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht erfülle, seien nicht gegeben. Der Klage stehe auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG entgegen. Die vorhandenen Auffälligkeiten in Struktur und Verhalten der Klägerin könnten insgesamt nicht die Feststellung begründen, ihr gehe es vorrangig um andere Ziele als darum, ein zukünftiges normgerechtes Verhalten der Beklagten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu erreichen. So ließen unter anderem die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.“



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