Grundsätzliches für Künstler*innen

Als Künstler*in hat man vor allem an folgenden Fragen Interesse:


Wird mein Kunstwerk geschützt?

Solange es sich bei dem Kunstwerk um eine „eigene persönliche Schöpfung“ handelt, welche nicht mehr eine Idee, dafür aber eine Verkörperung, ein Ergebnis einer Werkschöpfung ist, wird es in den allermeisten Fällen den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen können. Aber auch Skizzen, Entwürfe, Konzepte können u.U. schon in den Genuss des Rechtsschutzes gelangen.

Inhaltliche Fragen beeinflussen den Schutz nicht.


Wie entsteht der Schutz des Kunstwerkes?

Der Schutz entsteht immer in der Person des Urhebers/in, nie einer juristischen Person.

Diese Person hat alleine das grundsätzliche Recht, über die Veröffentlichung, die Verpflichtung zur Namensnennung und der Veränderung des Werkes zu entscheiden. Ebenso steht dieser Person alleine das Recht zu, über die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, die Bearbeitung und damit jede Form der Nutzung und Verwertung zu entscheiden.

Ausnahme hierzu sind bestimmte gesetzliche Nutzungsrechte wie die freie Bearbeitung gemäß § 24 UrhG oder das Zitatrecht, welche aber die Beachtung der gesetzlichen Beschränkungen verlangen.


Wie ist das mit den Nutzungsrechten?

Die Nutzung kann in Form eines einfachen oder eines exklusiven Nutzungsrechtes erlaubt werden. Die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechtes bedeutet, dass dies beliebig oft eingeräumt werden kann. Das exklusive Nutzungsrecht hingegen berechtigt nur den jeweiligen Lizenznehmer und schließt alle anderen – auch den eigentlichen Urheber(in) von der weiteren Nutzung aus. Dies muss daher auch entsprechend finanziell abgegolten werden.


Wie kann ich andere Werke nutzen?

Möchte man selbst Werke nutzen, diese aber nicht bearbeiten, bedarf es eines vorherigen Vertrages, in welchem man tunlichst die einzelnen Nutzungsrechte, die man benötigt, ausdrücklich benennt und zwar auch für die verschiedenen Arten der Nutzung. Pauschale Rechtseinräumungen können unklar und damit unwirksam sein oder zu einschränkenden Auslegungen Anlass bieten.


Wann kann ich mit meiner Kunst Geld verdienen?

Im Falle eines außergewöhnlichen Erfolges eines Werkes hat man – wenn die erste Vergütung nicht sehr hoch war, Anspruch auf eine Partizipation an dem Mehrerlös.



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Rechtsanwalt Jan Froehlich, LL.M.*
(*University of London, LL.M. - Intellectual Property)
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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10179 Berlin

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