mangelnder Schutz für Fotograf*Innen bei freier Bearbeitung

Mangelt es an Schutz für Fotograf*Innen bei freier Bearbeitung trotz der Übernahme wesentlicher Merkmale eines Bildes ? Das Landgericht Hamburg hat bezüglich der Übernahme wesentlicher, eigenschöpferischer Merkmale entschieden und festgehalten, das eine freie Nutzung auch mithilfe dieser Charakteristika zulässig sein kann. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelte dies dann, wenn auch diese markannten Bestandteile in dem neu gestalteten Bild "verblassen". Zudem könne eine "religiöse Ausführung" für eine freie Nutzung sprechen.




freie Nutzung wesentlicher Merkmale einer Fotografie mit religiösem Motto ?

Gemäß einem Urteil des Landgericht Hamburg (Urt.v. 22.05.2020, 308 S 6/18) können Vervielfältigungen von Fotografien im Falle der freien Bearbeitung auch wesentlicher Merkmale zulässig sein.

Diese Entscheidung des Urheberrechtes wirft viele Fragen auf.

Diese Berufungsentscheidung des Landgerichtes berücksichtigt die Entscheidungen „Goldrapper“ und „Pippi-Landgstrumpf II“ des Bundesgerichtshofes.

die gemäß § 24 UrhG freie Übernahme eigenschöpferischer Merkmale

§ 24 UrhG, der gemäß dem Entwurf zu dem Urhebergesetz aufgrund der DSM-Richtlinie als neuer § 51 a UrhG-E die Frage der „freien Nutzung“ regeln wird, soll die Kreativität in der Kunst schützen.

Dabei werden das „vorbestehende“ Werk und die „Nachahmung“ verglichen. Ausschlagebend ist aber nur der Vergleich der wesentlichen, eigenschöfperische Merkmale, die beide Werke prägen.

das „Verblassen“ der alten Fotografie im neuen Werk

Die Rechtsprechung versucht sich dabei mit dem Bild des „verblassenden Inhaltes“ der alten Fotografie im neuen geschaffenen Werk.

Dabei wird der optische Eindruck nur im Hinblick auf die prägenden, durch Kreativität geformten Bestandteile der  beiden Bilder untereinander verglichen.

Bei der Abbildung einer vom Fotografen nicht geschaffenen Person komme einem Lichtbild kein Schutz eines Lichtbildwerkes gemäß § 2 I Nr. 5 UrhG zu. Der auch für Lichtbilder gemäß § 72 UrhG geltende Schutz setze nur eine geringe Kreativität voraus.

Anders sei dies nur dann, wenn eine Fotografie mit den Mitteln der Fotografie besonders ausgestaltet wurde. Auch die  Auswahl und Anordnung können dabei einen hohen Grad an eigenschöpferischer, persönlicher Kreativität aufweisen.

das maßgebliche Bild – die Prüfung des Einzelfalles

Das Landgericht Hamburg sah die „Entpersonalisierung“ und „Abstrahierung“ des auf dem Ursprungsbild abgebildeten bewaffneten Soldaten in Uniform als ausreichend an, um von einer freien Nutzug bei dem neuen Bild auszugehen.

Es handele sich zudem bei dem neuen Werk um eine schwarz-weiß Darstellung, die weitaus weniger detailreich sei als das ursprüngliche Werk.

Die aus dem Hintergrund herausgelöste Person werde nur in Umrissen dargestellt.

keine andere Bewertung gemäß europäischem Recht

Auch der Bezug auf das europäische Recht führe nicht zu einer unzulässigen Darstellung.

Die – nur abstrakte und distanzierte – Wiedergabe der Person sei auch gemäß dem Art. 2 InfoSocRl zulässig.

 

 


kritische Würdigung

Ob man dem Urteil des Landgerichtes Hamburg folgen will, wird sicher von der eigenen Positionen abhängen.

Wichtig ist aber, diese Rechtsprechung zu kennen, denn die unveränderte Übernahme kreativer Bestandteile wird sicher zu einer Verletzung des Vervielfältigungsrechtes führen.

Sowohl die Frage der Distanz zu dem ursprünglichen Werk als auch die Hinzufügung eigener kreativer Merkmale sind für die freie Nutzung ausschlaggebend.

Ob man indessen die Hinzufügung einer „religiösen Ausführung“ als für kreative Distanz relevant erachtet, erscheint mir mehr als zweifelhaft.



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